Arrêt de la Cour d’appel du Canton de Vaud du 23 janvier 2014 / HC / 2013 / 843
Nicht amtliche Leitsätze: Vereinbaren die Parteien eine zeitlich beschränkte Überlassung der Software gegen Bezahlung von wiederkehrenden Gebühren, so liegt ein Lizenzvertrag vor. Die endgültige Überlassung von Software ist ein Kauf (E. 4.b/aa). Der Lizenzvertrag ist
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