Einzelgericht des Handelsgerichtes Urteil vom 20. April 2012 (HE120020)

print
Nicht amtliche Leitsätze: Anwendung von Art. 3 Abs. 2 KG auf eine Nutzungsbeschränkung (E. 5.5).

Vergleiche zum Sachverhalt und zu den anderen Entscheidungsgründen Einzelgericht des Handelsgerichtes Urteil vom 20. April 2012 (HE120020).

„5.5 Die Beklagte erhebt weiter den Kartelleinwand. Sie macht geltend, die Parteien seien nunmehr Konkurrentinnen. Deshalb müsse die fragliche Klausel als Gebietsabrede betrachtet werden (Art. 5 Abs. 3 lit. c KG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 KG sind allerdings Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben, von der Anwendung des KG ausgeschlossen. Als Urheberin kann die Beklagte mithin Dritten die Nutzung verbieten. In gleichem Sinne muss das für eine Lizenznehmerin gelten, wobei die Alleinlizenz dann auch die Lizenzgeberin trifft. Der Einwand sticht nicht.“

Quelle: ZR 111 (2012), S. 177 ff.
www.softwarevertraege.ch