Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1981
Nicht amtliche Leitsätze: Ein Vertrag, bei dem vorhandene Standardprogramme mit einem einmaligen Aufwand von CHF 5‘000 an die Bedürfnisse des Kunden angepasst werden, der Vertrag als wesentliche Leistung aber die maschinelle Herstellung von Lohnabrechnungen, –
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