Urteil Handelsgericht Kanton Zürich vom 13. Januar 2014 / HG130110-O U/ei

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Nicht amtlicher Leitsatz: Gewährt der der Lizenzgeber gegen ein Entgelt (in casu eine Pauschalgebühr) einem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an einem Immaterialgut oder einem Immaterialgüterrecht (in casu einem Computerprogramm), so liegt ein Lizenzvertrag vor.

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (ZH). Sie entwickelt leistungsfähige Software für das Erfassen, Ablegen, Verarbeiten und Aufbereiten von Unternehmensinformationen (…). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit Sitz in Wien. Sie ist im Bereich der Informations- und Datenverarbeitung tätig.

b. Prozessgegenstand
Die Parteien haben am 29. Juni 2012 einen Vertrag über die Nutzung von bestimmter Software geschlossen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten das Entgelt für gewährte Software-Nutzungsrechte.

B. Prozessverlauf
Am 28. Juni 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig. (…) Da die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Erwägungen
(…)

2. Anwendbares Recht
(…). Da die Behauptung der Klägerin bezüglich der Rechtswahl unbestritten geblieben ist, gelangt zufolge Rechtswahl schweizerisches Recht auf den Lizenzvertrag zur Anwendung.

3. Unbestrittener Sachverhalt
(…) Am 29. Juni 2012 haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, worin sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten ein sog. „Software-Nutzungskontigent“ für die Software „A._____ System“ im Wert von EUR 80’000.– zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 80’000.– zu bezahlen. Die Klägerin hat das Nutzungskontingent unter der Kundennummer … in der Höhe von EUR 80’000.– für die Beklagte eröffnet und ist damit ihren vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. (…).

4. Würdigung
4.1. Anspruch auf Lizenzgebühr
Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Innominatkontrakt, namentlich um einen Lizenzvertrag. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Lizenzgeber, i.d.R. gegen Entgelt (sog. Lizenzgebühr), dazu verpflichtet, dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an einem Immaterialgut und/oder an einem Immaterialgüterrecht zu gewähren (HUGUENIN, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Auflage 2008, N. 1431). Computerprogramme (sog. Software) gelten als geschützte Werke und bilden regelmässig Gegenstand von Lizenzverträgen (HUGUENIN, a.a.O., N. 1436). Indem die Klägerin der Beklagten in bestimmtem Umfang ein Nutzungsrecht an der Software „A._____ System“ einräumte und sich die Beklagte im Gegenzug verpflichtete, der Klägerin EUR 80’000.– als Entgelt zu entrichten, haben die Parteien einen Lizenzvertrag geschlossen. Beim geschuldeten Entgelt handelt es sich um eine Pauschallizenzgebühr. Da die Klägerin der Beklagten die Nutzungsrechte an der besagten Software eingeräumt und ihre vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllt hat, hat die Beklagte die Pauschallizenzgebühr zu bezahlen. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Lizenzgebühr aus dem Lizenzvertrag vom 29. Juni 2012 im Umfang von EUR 80’000.–. Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen.

Quelle: http://www.gerichte-zh.ch