Einzelgericht des Handelsgerichtes Zürich Urteil vom 20. April 2012/HE120020
Nicht amtliche Leitsätze: Anforderungen an Substantiierung des Rechtsbegehrens im Hinblick auf die Softwareprodukte (E. 1). Rechtsschutzinteresse der Klägerin (E. 2). Anforderungen an Dringlichkeit des Rechtsbegehrens bei Zuwarten (E. 3). Die Klausel, wonach das „geistige Eigentum
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