Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 8. Mai 2007 / HG060372/U/ei
Nicht amtliche Leitsätze: Verträge über die Herstellung von Individualsoftware wie auch über die Implementierung einer an individuelle Bedürfnisse anzupassenden Standardsoftware unterstehen gemäss herrschender Lehre den Regeln des Werkvertrags im Sinne von Art. 363 ff. OR
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