Schlussbericht Vorabklärung WEKO vom 28. Januar 2010 in Sachen SAP Wartungspreiserhöhung

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Nicht amtliche Leitsätze: Es bestehen (im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG festgestellte) Anhaltspunkte dafür, dass der sachlich relevante Markt der ERP-Software auch deren Wartung umfasst. Dafür spricht insbesondere, dass in der Praxis ERP-Software in der Regel im Zusammenhang mit deren Wartung betrachtet wird und eine effektive und zuverlässige Wartung lediglich durch den jeweiligen Softwarehersteller sichergestellt werden kann (Rz. 44). Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der räumlich relevante Markt für ERP-Software der schweizerische, nationalen Markt ist (Rz. 46). SAP weist, gemessen an den Unternehmen, welche ERP-Software nachfragen, einen Marktanteil von zwischen 50 und 60 % auf, wobei dieser Anteil bei mittleren und grossen Unternehmen deutlich höher liegt. Aufgrund der Marktstruktur ohne nennenswerten aktuellen und potentiellen Wettbewerbsdruck bestehen starke Indizien, dass sich SAP auf dem relevanten Markt in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten kann (und damit markbeherrschend ist) (Rz. 64). Eine von SAP geplante Preiserhöhung, verbunden mit dem Zwang, einen neuen Supportstandard zu übernehmen (der keinen wesentlichen Mehrwert für SAP-Kunden bringt), könnte eine Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG darstellen (Rz. 69).

Vor Abschluss der Vorabklärung erklärte SAP, das bestehende Wartungsangebot (neben dem neuen) beizubehalten. Aufgrund dieser Ankündigung stellte das Sekretariat der Weko fest, dass keine genügenden Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG vorliegen würden (Rz. 70).

A Sachverhalt

A.1 Verfahrensgegenstand

1. Am 7. November 2008 fand im Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) eine Besprechung mit dem Präsidenten der Interessengemeinschaft SAP-Wartung CH (nachfolgend IG SAP-Wartung), einer Gruppierung von SAP-Softwarenutzern, statt. Dabei wurde dem Sekretariat mitgeteilt, dass das Softwareunternehmen SAP eine Erhöhung der Preise für die Wartung von ERP-Software [FN 1] plane. Aus Sicht der IG SAP-Wartung erfolgte die Ankündigung der Wartungspreiserhöhung durch SAP während der Sommerferien mit vielen ferienbedingten Abwesenheiten und zudem sehr kurzfristig. Zudem biete das neue Support-Modell keinen Mehrwert, koste jedoch erheblich mehr als bisher. Konkret werde ein neues – einheitliches – Softwarewartungsprodukt, der „SAP Enterprise Support“, für alle Softwarenutzer von SAP eingeführt und die Wartungskosten schrittweise in den kommenden vier Jahren von jährlich 17 % auf 22 % des Preises für die gelöste Softwarelizenz erhöht. [FN 2]
2. Das Sekretariat führte in der Folge eine Marktbeobachtung durch und gab SAP ausserdem Gelegenheit, im Rahmen eines informellen Treffens mit Vertretern des Sekretariats, welches am 19. Dezember 2008 stattfand, die Sachlage aus Sicht von SAP vorzustellen und zu klären. SAP erläuterte dabei die Eckpunkte des neuen SAP Enterprise Supports, welcher per Mitte 2009 den bisherigen „SAP Standard Support“ ablösen soll. Dieser neue Support sei auf dem neusten technologischen Stand. SAP wolle nicht einfach die Preise erhöhen: Der geplanten Erhöhung von jährlich 1,2 % in den kommenden vier Jahren stünden namhafte Leistungsverbesserungen gegenüber.
3. SAP führte weiter aus, dass Mitte 2008 die offizielle Ankündigung der Einführung des SAP Enterprise Support erfolgt sei. Die Einführung des neuen Support-Modells habe verschiedene Gründe gehabt: Die zunehmende Komplexität der betrieblichen Prozesse habe nach Änderungen des Supports gerufen, zumal der bisherige SAP Standard Support seit mehreren Jahren unverändert geblieben sei. Zudem wickelten [60-80] % der Kunden die wichtigsten Geschäftsprozesse über SAP ab. Mit dem neuen SAP Enterprise Support könnten diese Bedürfnisse besser abgedeckt werden, weshalb eine Erweiterung des Standards dringend notwendig gewesen sei. Die letzte Preiserhöhung habe 1998 stattgefunden, als SAP die Wartungspreise von 15 % auf 17 % der Lizenzgebühren erhöht habe.
4. Man könne sich den SAP Enterprise Support dergestalt vorstellen, dass dem bisherigen SAP Standard Support quasi ein Zusatz aufgesetzt werde. Man habe sich bewusst gegen ein Wahlmodell entschieden, bei welchem die Kunden die Auswahl zwischen verschiedenen Support-Kategorien gehabt hätten. Dies wäre dem Ziel, ein allgemein gültiges Standard-Produkt für alle Kunden zu schaffen, zuwidergelaufen. Viele bisher freiwillig durch SAP erbrachten Leistungen seitens SAP würden nun explizit vertraglich festgehalten und den Kunden auch verrechnet.
5. […]
6. Zur Situation in der Schweiz führten die Vertreter von SAP aus, dass bis anhin keine Vertrags-Kündigungen der rund […] SAP-Kunden erfolgt seien und ein Kontakt mit Herrn Hartmann von der IG SAP-Wartung CH bestehe. SAP sei über die Absicht der IG-Mitglieder, die Beitragszahlungen bei 17 % zu belassen, informiert worden. Der Spielraum für SAP sei jedoch sehr begrenzt, zumal die Preiserhöhung weltweit umgesetzt und ja auch – wie ausgeführt – ein besseres Produkt angeboten werde.
7. Das SAP-System sei offen, jeder habe Zugang, entsprechend gebe es auch (wenige) Kunden mit Drittwartung. SAP sicherte zu, dem Sekretariat eine Liste dieser Kunden zukommen zu lassen.
8. SAP verneinte im Übrigen allfällige Bedenken, dass ihr Kunden abspringen könnten, die den SAP Enterprise Support nicht übernehmen wollen. Dies, da die SAP-Qualität geschätzt werde und auch unbestritten sei.
9. Da auch nach dem Treffen mit SAP Anhaltspunkte bestanden, dass SAP sich möglicherweise kartellrechtlich nicht korrekt verhalten haben könnte (im Vordergrund stand dabei der Vorwurf eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 KG), eröffnete das Sekretariat am 27. Januar 2009 eine Vorabklärung.
10. Mit Brief vom 15. Mai 2009 wurde dem Sekretariat im Namen von SAP mitgeteilt, dass SAP beschlossen habe, die Preise für den Enterprise Support umzugestalten. Die neue Preisgestaltung hat vor allem zwei Auswirkungen. Zum einen werden Preiserhöhungen davon abhängig gemacht, ob SAP-Kunden konkrete und messbare Vorteile durch Enterprise Support erhalten. Zum anderen wird SAP ab dem Jahr 2010 die Preiserhöhungen langsamer als ursprünglich vorgesehen durchführen.
11. Ob die Kunden mit dem Enterprise Support einen angemessenen Mehrwert erhalten, soll in einer von SUGEN (Dachorganisation der weltweit wichtigsten SAP-Anwendervereinigungen) und SAP durchgeführten Benchmark Study untersucht werden. Kann die geplante Leistungssteigerung von total 30 %, verteilt über einen Zeitraum von vier Jahren, in einem bestimmten Zeitraum nicht erreicht werden, so wird SAP die jeweilige Preiserhöhung bis zur Erreichung der vorgesehenen Verbesserung aussetzen.
12. Die im Juli 2008 angekündigte stufenweise Preiserhöhung wird um drei Jahre verlängert. Ursprünglich über einen Zeitraum von vier Jahren bis 2012 geplant, läuft die Preisanpassung nun über sieben Jahre bis 2015. Für die Gebühren von SAP Enterprise Support bedeutet dies eine maximale durchschnittliche Erhöhung von 3,1 % für die Jahre ab 2010. Bis Ende 2015 betragen die Preise für Enterprise Support in Abhängigkeit, dass die geplante Leistungssteigerung erreicht werden kann, weltweit maximal 22 % des Preises für die gelöste Softwarelizenz.
13. Mit einer Pressemitteilung vom 14. Januar 2010 hat SAP nun bekannt gegeben, dass SAP allen Kunden weltweit eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Produkten SAP Enterprise Support und SAP Standard Support einräumt. Damit können sowohl die bestehenden als auch neue Kunden der SAP dasjenige Support-Modell wählen, welches ihren Anforderungen am besten entspricht. Zudem hat SAP angekündigt, die Preisobergrenzen für die Supportvergütung für 2010 für bestehende SAP-Enterprise-Support-Verträge auf dem Niveau von 2009 zu belassen (d.h. einen maximalen Pflegeprozentsatz von 18,36 % anstatt der angekündigten 18,9 % zu erheben). Für die Jahre 2011-2016 werden für den SAP Enterprise Support maximale Pflegesätze angegeben. Dabei ist eine Erhöhung auf maximal 22 % bis 2016 vorgesehen. SAP Standard Support wird zum derzeit aktuellen Pflegeprozentsatz von 18 % angeboten, wobei künftige Erhöhungen gemäss den vertraglichen Bedingungen möglich sind.
14. [Gemäss vertraglichen Bedingungen ist eine Preiserhöhung grundsätzlich zulässig.]

A.2 SAP
15. 1972 wurde unter der Firma SAP Systemanalyse und Programmentwicklung in Weinheim/D eine GmbH zur Entwicklung von Programmen, welche die Lohnabrechnung und Buchhaltung mittels Grossrechner möglich machten, gegründet. Aus der GmbH wurde im August 1988 die SAP Aktiengesellschaft Systeme, Anwendungen und Produkte in der Datenverarbeitung. 2005 wurde SAP zum offiziellen Firmennamen. Heute ist SAP in Europa, im Nahen Osten und Afrika, in Nord- und Südamerika sowie in Asien und dem pazifischen Raum vertreten. Der Hauptsitz befindet sich in Walldorf/D. Nach eigenen Angaben ist die Geschichte von SAP „der stete Aufstieg von einem kleinen 5-Mann-Unternehmen mit Sitz in der Rhein-Neckar-Region zu einem der weltweit grössten unabhängigen Softwareanbieter mit mehr als 51’500 Mitarbeitern und Niederlassungen in mehr als 50 Ländern“. SAP ist in der Entwicklung, dem Handel, der Pflege und der Weiterentwicklung von Software und damit zusammenhängenden Dienstleistungen tätig.
16. SAP spezialisierte sich im Laufe der Zeit auf Grosskunden, weshalb auch heute noch Unternehmen mit Jahresumsätzen von über CHF 800 Mio. die Hauptklientel von SAP ausmachen. Allerdings konnte SAP zwischenzeitlich auch zahlreiche KMU-Kunden gewinnen. Diese werden freilich praktisch ausschliesslich durch sogenannte Systemhäuser (von SAP rechtlich unabhängige Partner, welche die Softwarelizenzierung und -wartung anstelle von SAP erbringen) betreut. Im Bereich ERP bietet SAP eigenen Angaben zufolge mehr als 200 verschiedene ERP-Software-Module an. Daneben führt SAP Softwareprodukte für 25 verschiedene Industrien und Applikationen für zahlreiche betriebswirtschaftliche Bereiche.

A.3 Verfahren
17. Das Sekretariat führte vom November 2008 bis Ende Januar 2009 eine Marktbeobachtung durch. In diesem Rahmen analysierte es verschiedene Mitteilungen sowie Informationen und führte zwei informelle Anhörungen mit der IG SAP-Wartung sowie SAP Schweiz [FN 3] durch.
18. Nach Auswertung der verschiedenen Informationsquellen eröffnete das Sekretariat mit Schreiben vom 27. Januar 2009 eine Vorabklärung gegen SAP. Gleichentags stellte es SAP einen Fragebogen mit Frist zur Beantwortung bis am 27. Februar 2009 zu. In den folgenden Tagen wurden ausserdem drei weitere grosse Softwareanbieter sowie 13 kleinere Anbieter angeschrieben. Ferner wurden Fragebogen an 20 Mitglieder der IG SAP-Wartung und an [einige] SAP-Kunden verschickt. Letztere […] Unternehmen gehören gemäss Angabe von SAP [zu jenem Zehntel der] SAP-Kunden, die nicht eine SAP-Wartung beanspruchen. Weiter gingen im April verschiedene Antworten von Schweizer Universitäten ein, die sich am Ausfüllen eines Fragebogens interessiert zeigten. Verschiedene Unternehmen verlangten Fristerstreckungen, welche bis am 27. bzw. 31. März 2009 gewährt wurden. Die Auswertung der Fragebogen erfolgte fortlaufend ab Eingang bis zum 20. April 2009.
19. Mit Brief vom 15. Mai 2009 wurde dem Sekretariat im Namen von SAP mitgeteilt, dass SAP beschlossen habe, Preiserhöhungen davon abhängig zu machen, ob SAP-Kunden konkrete und messbare Vorteile durch das Wartungsangebot Enterprise Support erhalten. Zu diesem Zweck hat SAP ein sog. Benchmarking Programm eingeführt. Das Sekretariat hat daraufhin entschieden, erste Ergebnisse dieses Prozesses abzuwarten, um diese in die Vorabklärung einbeziehen zu können.
20. Mit Brief vom […] wurde dem Sekretariat im Namen von SAP mitgeteilt, dass SAP aus kommerziellen Gründen beschossen habe, den Kunden weltweit eine Wahlmöglichkeit zwischen den Produkten Enterprise Support und Standard Support einzuräumen. Das Sekretariat hat daraufhin die öffentliche Bekanntgabe dieses Entscheids abgewartet, welche am 14. Januar 2010 durch eine Pressemitteilung von SAP erfolgt ist.

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich
21. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
22. Als Unternehmen gelten alle selbständigen Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten. SAP ist ohne weiteres als solches Unternehmen zu qualifizieren.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften
23. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).
24. Die angeschriebenen Unternehmen verneinen entweder besondere staatliche Vorschriften betreffend ERP-Software und deren Wartung oder verweisen auf das Obligationenrecht sowie die Steuergesetzgebung. Diese Vorschriften beschränken allerdings den Wettbewerb auf den vorliegend zu beurteilenden Märkten nicht. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird von SAP denn auch nicht geltend gemacht.

B.3 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
B.3.1 Unzulässige Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen
25. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).

B.3.2 Marktbeherrschende Stellung
26. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Um festzustellen, ob sich SAP tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.

B.3.2.1 Sachlich relevanter Markt
B.3.2.1.1 Vorbemerkungen
27. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU [FN 4], der hier analog anzuwenden ist). Ausgangspunkt für die Definition und Festlegung von Märkten ist eine Beschreibung der Merkmale dieses Marktes unter Berücksichtigung der Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebots- und der Nachfrageseite.

B.3.2.1.2 ERP-Softwarewartung als eigener relevanter Markt
28. SAP macht unter Hinweis auf einen Entscheid der EG-Kommission [FN 5] geltend, der sachlich relevante Markt sei ein Systemmarkt [FN 6] von Software und Pflege. Die Pflege werde als Teil eines einheitlichen Produktepakets definiert.
29. Gemäss der Systemmarkt-Theorie und der Zweimärkte-Theorie können folgende Ansätze für die Marktabgrenzung herangezogen werden: Aus Sicht der Marktgegenseite (Konsumenten) systemisch verbundene Komplementärgüter können unter gewissen Umständen zu einem einzigen Systemprodukt oder Systemproduktmarkt zusammengefasst werden, während systemisch nicht oder nur schwach verbundene Komplemente separate sachlich relevante Märkte bilden dürften. Welcher Ansatz in einem fraglichen Fall adäquat ist, das heisst die Realität besser abzubilden vermag, muss gemäss den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls geprüft werden. Verkürzt ausgedrückt ist ein Systemprodukt oder Systemproduktmarkt dann anzunehmen, wenn eine ausreichende Disziplinierungswirkung vom Primärmarkt auf die nachgelagerten Sekundärmärkte ausgeht. Eine Disziplinierungswirkung liegt dann vor, wenn sich ein Unternehmen auf den nachgelagerten Sekundärmärkten nicht unabhängig verhalten kann, weil dieses Verhalten Rückwirkungen auf den eigenen Erfolg auf dem Primärmarkt aufweist.
30. Im Rahmen einer Vorabklärung kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich Unternehmen im Softwarebereich auf gewissen nachgelagerten Märkten unabhängig verhalten können. Allerdings bestehen aufgrund der dem Sekretariat vorliegenden Informationen Indizien, dass vom Softwaremarkt keine Disziplinierungswirkungen auf den Markt für die Softwarewartung ausgehen (vgl. Rz. 56 ff.). Die beiden Märkte hängen jedoch insofern zusammen, als in der Praxis softwareunabhängige (Dritt-)Wartung praktisch nicht vorkommt. Wartungsverträge werden denn auch gemäss Information der befragten Softwareunternehmen zu 90-100 % zusammen mit dem Verkauf einer ERP-Softwarelizenz abgeschlossen. Interessanterweise gilt dieser Befund auch für diejenige Stichprobe von Unternehmen, welche SAP auf Anfrage des Sekretariats als „Unternehmen ohne SAP-Wartung“ bezeichnet hat.[FN 7]
31. Die Hindernisse, die sich bei einer allfälligen Software-Drittwartung stellen, sind vielfältig. Rechtliche bzw. vertragliche Hindernisse bestehen zwar keine. Dass Drittwartung in der Praxis faktisch unmöglich ist, liegt in technischen Hindernissen begründet. Die angefragten Unternehmen betonten, dass eine effektive Wartung nur durch den Softwarehersteller selber (oder von einem mit diesem zusammenarbeitenden Partner)[FN 8] vorgenommen werden könne.
32. Dass zur Erfüllung der Softwarewartung die entsprechenden Informationen des Softwareherstellers zur Verfügung stehen müssen, verneint SAP nicht. Die Frage, ob Drittanbieter von SAP-Softwarewartung mit den notwendigen Informationen beliefert würden, bejahte SAP und führte aus: „Ja, wir beliefern unsere Partner mit Tools (z.B. Solution Manager) und den notwendigen Informationen. Sie bekommen spezielle Programme angeboten, um ihr Know-how aufzubauen.“ Ferner würden Schulungen durchgeführt und Methodiken ausgebildet. Das bedeutet jedoch e contrario, dass ohne diese Informationen eine Softwarewartung rein tatsächlich nicht erfolgen kann. Partner von SAP sind lediglich die sogenannten Systemhäuser, welche SAP-Software für Kunden, welche aufgrund ihrer Grösse durch SAP nicht direkt bedient werden, lizenzieren und warten. Aussenstehende Dritte, die überwiegende Zahl von Software- und Wartungsanbietern, verfügen nicht über die notwendigen Kenntnisse und Informationen, was von den vom Sekretariat befragten Nachfragern von ERP-Software (überwiegend SAP-Kunden) in diesem Sinne bestätigt wurde.
33. Da in der Praxis somit ERP-Software in aller Regel nicht getrennt von deren Wartung betrachtet werden kann und für eine effektive und zuverlässige Wartung lediglich der jeweilige Softwarehersteller (oder deren Partner) in Frage kommen, bestehen im Rahmen dieser Vorabklärung Anhaltspunkte, die gegen eine separate Abgrenzung eines Marktes für ERP-Software-Wartung sprechen.

B.3.2.1.3 Einordnung der ERP-Marktes
34. Unter ERP-Software werden grundsätzlich Applikationen verstanden, welche Unternehmensressourcen (Mitarbeiter, Vermögen, Finanzen) planen, verwalten und optimieren. Zudem geht es in genereller Weise um die Integration und Automatisierung von Geschäftsprozessen.
35. ERP-Software stellt eine von verschiedenen Funktionalitäten des übergeordneten Begriffs von Anwendersoftware dar – der sogenannten Enterprise Application Software (EAS). Neben der ERP-Software werden gemeinhin das Management der Kundenbeziehungen (Customer Relationship Management [CRM]) sowie Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management [SCM]) unter die EAS-Software subsumiert. Diese drei „EAS-Pfeiler“ können je weiter unterteilt werden: ERP-Software etwa in die Bereiche Finanzverwaltungssysteme,[FN 9] Projektmanagementsoftware [FN 10] sowie Personalverwaltungssoftware [FN 11].
36. SAP macht im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens – im Gegensatz zu den obenstehenden Ausführungen – geltend, dass ERP und EAS generische Begriffe darstellten. Obgleich in der Praxis eine stringente Abgrenzung sowie eine einheitliche Verwendung der EAS nicht besteht, bleibt für eine Gleichsetzung von ERP und EAS richtiger Betrachtung gemäss kein Raum.
37. Da die dieser Vorabklärung zugrundeliegende Fragestellung der Rechtmässigkeit einer Wartungspreiserhöhung aus kartellrechtlicher Sicht die ERP-Software als Ganzes betrifft und derzeit keine Hinweise auf ähnliche Verhaltensweisen in anderen Bereichen der EAS bestehen, rechtfertigt sich der Einbezug des (gesamten) ERP-Software-Marktes.

B.3.2.1.4 Eigenheiten des ERP-Marktes
38. Zum Verständnis der Wettbewerbssituation erscheint es sinnvoll, die Eigenheiten und Spezialitäten des ERP-Software-Marktes aufzuzeigen. Auf dem Markt für ERP-Software tummeln sich in der Schweiz Dutzende verschiedene Anbieter, zumeist Klein- und Kleinstunternehmen, welche kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit in der Regel einfachen Betriebssoftwarelösungen bedienen. Je grösser die Anforderungen an die Betriebssoftware sind, desto kleiner wird freilich das Teilnehmerfeld möglicher Anbieter der gewünschten Betriebssoftware. Namentlich die Grösse und Internationalität des Unternehmens sowie die Komplexität der Geschäftsbeziehungen schränken die Vielfalt möglicher Produkte und Anbieter entscheidend ein.
39. Mit der Einschränkung der Angebots- und Produktevielfalt geht die Abhängigkeit von der jeweiligen Betriebssoftware und damit deren Anbieter einher. Die Komplexität der Betriebssoftware eines bestimmten Unternehmens führt zwangsläufig zu starken unternehmensspezifischen Anpassungen, ohne die die jeweiligen Betriebsabläufe nicht erfasst werden können. Bei einem Softwarewechsel würden diese regelmässig sehr bedeutenden Investitionen zunichte gemacht werden und in der Praxis ein rasches Wechseln der Betriebssoftware verhindert.
40. Die Betriebssoftware wird von den Softwareanbietern für eine bestimmte Anzahl von Nutzern im jeweiligen Unternehmen lizenziert. Diese Lizenzierung kann entweder ad personam geschehen (sogenanntes „Named-User-Konzept“) oder – im Sinne eines „Concurrent User-Konzepts“ – für eine bestimmte Anzahl gleichzeitiger Benutzer, wobei diesfalls die Identität des jeweiligen Benutzers gleichgültig ist.
41. Die Kosten der Implementierung einer neuen Betriebssoftware schwanken im Einzelfall stark und hängen vom jeweiligen Unternehmen ab. Man geht im allgemeinen davon aus, dass die Einführungskosten (Implementierung) einer neuen Software den fünf- bis zehnfachen Betrag der ursprünglich bezahlten Lizenzkosten ausmachen. Die fortlaufenden Anpassungen der Betriebssoftware an geänderte Umstände der Unternehmenstätigkeit [FN 12] erfordern weitere erhebliche Geldmittel. Als Faustregel kann gelten, dass sich innerhalb von fünf bis zehn Jahren die Initialkosten der Betriebssoftware aufgrund laufenden Anpassungsbedarfs wiederholen, so dass mit jährlichen Aufwendungen von 10-20 % der Lizenzkosten für die Anpassung der Software aufgrund geänderter Geschäftstätigkeiten zu rechnen ist.
42. Ein dritter wesentlicher Kostenpunkt (und letztlich Auslöser der vorliegenden Vorabklärung) stellen die Wartungskosten für die Betriebssoftware dar. Die Wartung der ERP-Software dient namentlich drei Zielsetzungen: Erstens sollen bestehende Fehler der Software präventiv und/oder reaktiv ausgemerzt werden, zweitens nehmen die Wartungsanbieter technologische Anpassungen – Weiterentwicklungen – an der Software vor, drittens müssen schliesslich staatliche Vorschriften (beispielsweise in den Bereichen Steuern oder Sozialversicherungen) softwaremässig erfasst und umgesetzt werden – sogenannte regulatorische Anpassungen. Namentlich der dritte Punkt beinhaltet unabhängig vom Softwareanbieter ein Zwangselement: Die regulatorischen Anpassungen müssen von Gesetzes wegen erfolgen, so dass aus diesem Grund auf eine Softwarewartung nicht verzichtet werden kann. Die anderen Wartungszwecke sind demgegenüber eher entbehrlich: Die Softwarefehlerbehebung kann in einem bestimmten Umfang mittels „working around“, d.h. unter Verzicht auf die fehlerhafte Funktion, umgangen werden. Gleiches gilt für die technologische Anpassung (die Aktualisierung) der Software, die im Einzelfall ebenfalls nicht zwingend vorgenommen werden muss.
43. Verschiedene Unternehmen versuchten vor diesem Hintergrund, während Phasen geringfügiger oder keiner regulatorischer Änderungen, die Softwarewartungsverträge zu kündigen und erst bei Bedarf wieder einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Da die Lizenzen der Betriebssoftware als Dauerlizenzen ausgestaltet sind und von einer Wartungskündigung nicht berührt werden, erscheint ein solches Vorgehen der Softwarekunden nachvollziehbar. Die Softwareunternehmen akzeptierten denn auch die Wartungskündigungen ohne weiteres, verlangten jedoch hohe Gebühren für die spätere Wiederaufnahme der Softwarewartung.[FN 13]
44. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Rahmen dieser Vorabklärung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der sachlich relevante Markt der ERP-Software auch deren Wartung umfasst. Dafür spricht insbesondere, dass in der Praxis ERP-Software in der Regel im Zusammenhang mit deren Wartung betrachtet wird und eine effektive und zuverlässige Wartung lediglich durch den jeweiligen Softwarehersteller sichergestellt werden kann.

B.3.2.2 Räumlich relevanter Markt
45. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU). Die im vorliegenden Fall bestehende Nachfragestruktur ergibt sich durch die jeweils national vergebenen Lizenzen und die in der Schweiz existierenden Ländergesellschaften. Es ist offensichtlich, dass Betriebssoftware, zumal von international tätigen Unternehmen, auch international nachgefragt werden könnte. Allerdings kennt jedes Land Spezialitäten und Spezifitäten, welche bei der jeweiligen Betriebssoftware zu berücksichtigen sind. Dies zumal bei den regulatorischen Anpassungen, die regelmässig vorgenommen werden müssen und einen wichtigen Teil der Softwarewartung darstellen.[FN 14] Zu denken ist etwa an Vorschriften in den Bereichen Steuern, Sozialversicherung, aber auch an Schweizspezifische Anforderungen wie die Sprachenregelung, der elektronische Zahlungsverkehr sowie die Fünferrundung bei Geldbeträgen.
46. Obwohl Anzeichen für eine Internationalisierung bestehen und die grossen sowie international tätigen Softwareanbieter wie SAP, Oracle und Microsoft die Internationalität des Marktes von ERP-Software und deren Wartung betonen, beruht dieser Markt letztlich doch auf den länderspezifischen Rahmenbedingungen, und die Wartungskonzepte sind auf diese Verhältnisse ausgerichtet. Ein wichtiger Aspekt für die Produktauswahl stellt ein vor Ort zur Verfügung stehender Kundendienst dar. Aufgrund der rechtlichen und technischen Besonderheiten der einzelnen Länder ist ein praktisches Wissen über die jeweiligen „Sitten und Bräuche“ wichtig und notwendig. Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes liegen folglich im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung Anhaltspukte dafür vor, von einem schweizerischen, nationalen Markt auszugehen.

B.3.3 Marktstellung
47. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

B.3.3.1 Aktueller Wettbewerb
48. Der Marktanteil von SAP wird von den Wettbewerbern von SAP sowie von SAP selber sehr unterschiedlich beurteilt. SAP selber lieferte im Rahmen des Fragebogens nur Umsatzzahlen im Bereich EAS, nicht jedoch hinsichtlich ERP-Software. Die hierbei angeführten Marktanteilszahlen von [10-20] % (2006) und [10-20] % (2007) sind deshalb als weitaus zu tief einzustufen.
49. Die Marktanteile der einzelnen Unternehmen schwanken je nach Kundenkategorie: Im Bereich Grosskunden, welche komplexe Betriebssoftwarelösungen verlangen, sinkt die Anzahl möglicher Systemanbieter stark, weshalb sich der SAP-Marktanteil, in diesem Kerngebiet von SAP, deutlich höher ausnehmen dürfte als im Gesamtmarkt. Gemäss dem unabhängigen Marktanalysten Gartner wies SAP im Jahr 2007 im Bereich der Lizenzen für ERP-Software einen Marktanteil von [50-60] % auf, während Infor Global Solutions als zweitgrösster Anbieter auf lediglich [0-10] % und Sage auf [0-10] % Marktanteil kamen. Berücksichtigt wurden dabei sämtlichen Unternehmensgrössen.
50. Übersicht über die Marktanteile im Bereich Lizenzvolumen gesamter ERP-Markt (Schweiz):
Anbieter SAP Sage Infor Oracle Lawson Microsoft
2007 [50-60] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
2006 [50-60] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
2005 [50-60] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % – [0-10] %
2004 [50-60] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % – [0-10] %

Quelle: Gartner

51. Die Übersicht der Marktanteile im Bereich Lizenzvolumen im ERP-Markt der Schweiz seit dem Jahr 2000 zeigt auf, dass SAP seit längerer Zeit eine deutliche Vormachtstellung mit [50-60] % Marktanteil bei den Neuabschlüssen von ERP-Lizenzen einnimmt. Die nächstgrösseren Unternehmen weisen klar tiefere Marktanteile von unter [0-10] % auf.
52. Betreffend Wartungsumsatz sind keine offiziellen Marktanteilszahlen verfügbar. Die obenstehend beschriebene Funktionsweise des ERP-Marktes [FN 15] verdeutlichte allerdings, dass die Software-Wartung eng mit der Software-Lizenz zusammenhängt. Zudem errechnen sich die Wartungspreise in aller Regel in einem Prozentsatz des Software-Lizenzvolumens. Eine starke Stellung bei den verkauften Lizenzvolumen führt damit automatisch zu einer ebensolchen Stellung bei der Softwarewartung, zumal der vollständige Verzicht auf Softwarewartung oder eine Wartung durch Drittunternehmen [FN 16] in der Praxis vernachlässigbar sind. Dass Softwarewartung auch in absoluten Zahlen eine wichtige Grösse darstellt, ist daraus ersichtlich, dass gemäss Angaben auf der Netzseite von SAP 40 % des weltweiten Konzernumsatzes mit Softwarewartung generiert werden. Anhaltspunkte, dass dieser Anteil in der Schweiz bedeutend höher oder tiefer ist, bestehen nicht.
53. Der hohe Marktanteil von SAP in Verbindung mit den klar tieferen Marktanteilen der nächstgrösseren Unternehmen bildet ein starkes Indiz für eine marktbeherrschende Stellung. Inwiefern tatsächlich Marktbeherrschung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation auf dem relevanten Markt im Folgenden näher zu prüfen.
54. Der aktuelle Wettbewerb auf dem ERP-Markt ist geprägt durch eine grosse Vielfalt von Produkten und Anbietern, welche vorwiegend auf KMU ausgerichtet sind.[FN 17] Betriebsgrösse und Anforderungen an Vielfältigkeit sowie Komplexität der Geschäftsbeziehungen engen die möglichen Produktanbieter stark ein. Wie obenstehend erwähnt,[FN 18] erhöht sich durch das verkleinerte Teilnehmerfeld auch die Abhängigkeit des jeweiligen Anbieters der entsprechenden Betriebssoftware.
55. Die hohen Implementierungs- und Betriebskosten einer ERP-Software resultieren aus dem in der Regel starken unternehmensspezifischen Anpassungsbedarf, ohne den die individuellen Betriebsabläufe eines Unternehmens nicht erfasst werden können. Neben den Lizenzierungskosten, welche bei Abschluss des Softwarevertrags zu entrichten sind, entstehen namhafte Folgekosten. Auch die fortlaufende Anpassung der Software an geänderte Unternehmensabläufe und Aktivitäten erfordern stete Weiterentwicklungskosten für die Software. Die Komplexität einer Softwareumstellung führt demnach nicht nur zu bedeutenden direkten Softwarekosten (Softwarelizenzen, Systemparametrisierung und -entwicklung sowie Datenmigration), sondern auch zu erhöhten allgemeinen Betriebskosten (Projekt Management, Personalschulung, Systemdokumentation, Hardware, Arbeitsausfälle etc.). In der Praxis passen die Softwareunternehmen zudem nicht nur die Betriebssoftware an die Betriebsabläufe des jeweiligen Unternehmens an: Aus Kostengründen und zur Vereinfachung der Software werden vielfach auch – umgekehrt – die Betriebsabläufe an die Software angepasst. Ein Softwarewechsel zieht diesfalls auch eine Anpassung der Geschäftsabläufe nach sich. Hieraus wird ersichtlich, dass die erwähnten Faktoren einen Softwarewechsel wesentlich erschweren, wenn nicht praktisch verunmöglichen.
56. Die befragten Unternehmen rechneten mit einer Umstellungszeit von meist 3-6 Jahren sowie Umstellungskosten von mehreren Millionen Franken, wobei Kosten in Höhe von rund CHF 7000.- bis 26’000.- pro Lizenz angegeben wurden. Die meisten Nennungen bewegten sich zwischen CHF 15’000.- bis 20’000.- pro Anwender. Diese zwar mit etwelchen Unsicherheiten verbundenen Angaben geben zumindest eine Vorstellung von der Grössenordnung, mit welchen Umstellungskosten die Ablösung einer ERP-Software verbunden ist.
57. Hohe Umstellungskosten und lange Umstellungszeiten von mehreren Jahren verunmöglichen eine tatsächliche Softwareumstellung und damit spürbaren Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern von ERP-Softwaresystemen in der Praxis: weder sind die Systeme untereinander kompatibel, noch kommt Drittwartung in der Praxis in nennenswertem Umfang vor. Hat sich ein Unternehmen mit anderen Worten für ein System entschieden, ist es an dieses System faktisch mittel- bis langfristig gebunden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstaunlich, dass die Softwarehersteller in der Praxis mit hohen Rabatten bis 85 % auf die Listenpreise für Neulizenzierungen locken, um die Kunden an sich binden zu können.
58. SAP verneinte die Frage des Sekretariats, ob sie Bedenken habe, dass ihr zahlenmässig bedeutende Teile von Kunden abspringen könnten, die den SAP Enterprise Support nicht übernehmen wollen. SAP begründete dies damit, dass die SAP-Qualität geschätzt und auch unbestritten sei. Aufgrund der oben aufgezeigten [FN 19] finanziellen und technischen Schwierigkeiten, den Softwareanbieter zu wechseln, glaubten auch die befragten Unternehmen grossmehrheitlich nicht, dass SAP eine relevante Anzahl Kunden verlieren könnte. Dies bestätigt, dass Kunden nach der Wahl eines Softwaresystems mittel- bis langfristig an dieses gebunden sind (sog. lock-in Effekt).
59. Aktueller Wettbewerb besteht nach dem Gesagten lediglich in gewissem Umfang im Bereich der Neulizenzierungen. Auch hier ist – wie bereits erwähnt [FN 20] – zu beachten, dass vor allem bei mittleren bis grossen Unternehmen mit komplexen Anforderungen an eine Betriebssoftware nur eine Handvoll Anbieter in der Lage ist, solchen Kundenbedürfnissen entsprechen zu können. Damit ist – namentlich bei grösseren Unternehmen – auch der aktuelle Wettbewerb hinsichtlich Neulizenzierungen stark eingeschränkt.

B.3.3.2 Potentieller Wettbewerb
60. Die Disziplinierungswirkung beziehungsweise Wirksamkeit der potentiellen Konkurrenz hängt insbesondere von drei Faktoren ab: der Wahrscheinlichkeit von Marktzutritten, der Zeitspanne bis zum Wirksamwerden etwaiger Marktzutritte und dem voraussichtlichen Ausmass der Marktzutritte.[FN 21]
61. Das Sekretariat befragte die Softwareunternehmen, ob in den vergangenen fünf Jahren ERP-Software- und/oder Wartungsanbieter zu verzeichnen waren. Die Antworten fielen nicht eindeutig aus. Während SAP etwa betonte, dass viele Neueintritte erfolgten, da in allen Teilbereichen spezialisierte Firmen versuchten, in der Schweiz Fuss zu fassen, verneinten andere Marktzutritte generell oder erwähnten eine Tendenz zur Konsolidierung. Klar ersichtlich ist aus den Antworten immerhin (was auch SAP erwähnte), dass lediglich bei spezialisierten Nischenanbietern Marktzutritte zu verzeichnen waren, während Markteintritte mit einem breiten Produktesortiment ausblieben.
62. Ferner wurde gefragt, ob in den kommenden zwei Jahren Markteintritte neuer Softwareunternehmen zu erwarten seien. Einige Anbieter bejahten dies ohne Begründung, andere verneinten die Frage mit Blick auf den gesättigten Schweizer Markt. Einzelne Unternehmen prognostizierten lediglich Markteintritte von OpenSource-Anbietern, während u.a. SAP für webbasierte Produkte und Lösungen (Internet) Markteintritte voraussagte.
63. Ein von der potentiellen Konkurrenz ausgehender Wettbewerbsdruck besteht nach dem Gesagten für die traditionellen Anbieter von umfassender, komplexer ERP-Software daher kaum, weshalb auf dem relevanten Markt lediglich geringer wirksamer potentieller Aussenwettbewerb herrscht.
64. Zusammenfassend kann zur Marktstellung Folgendes festgehalten werden: SAP weist gemessen an den Unternehmen, welche ERP-Software nachfragen[FN 22] einen Marktanteil von [50-60] % auf, wobei dieser Anteil bei mittleren und grossen Unternehmen deutlich höher liegt.[FN 23] Aufgrund der Marktstruktur ohne nennenswerten aktuellen und potentiellen Wettbewerbsdruck [FN 24] bestehen starke Indizien, dass sich SAP auf dem relevanten Markt in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten kann. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Verhalten von SAP gegenüber den Kunden möglicherweise einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG darstellt.

B.3.4 Möglicherweise unzulässige Verhaltensweise
65. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Diese Kriterien in der Generalklausel müssen in jedem Fall erfüllt sein, damit ein Missbrauch vorliegt.
66. SAP hat ihren Kunden im Sommer 2008 mitgeteilt, dass ab 2009 die Einführung des neuen SAP Enterprise Supports erfolge, welcher per Mitte 2009 den bisherigen „SAP Standard Support“ ablösen soll. Dabei müssten die SAP-Kunden […] diesen einheitlichen Standard übernehmen. Andere Supportmodelle, zumal solche mit einer geringeren Supportkomponente, wären nicht mehr erhältlich. Die Einführung des neuen Wartungsstandards sollte mit einer auf vier Jahre angelegten, stufenweisen Preiserhöhung von 17 % auf 22 % im Jahre 2012 der Softwarelizenzsumme verbunden sein.
67. Am 29. April 2009 teilte SAP den Medien mit, dass sie sich mit 12 „key SAP user groups“ auf eine Verschiebung der geplanten Preiserhöhung geeinigt habe. Diese soll erst 2015 (statt 2012) abgeschlossen sein, wobei die Endkosten unverändert bei 22 % zu liegen kommen. Ferner werden als Begleitmassnahme die Kosten des neuen Wartungsstandards bei ausgewählten Unternehmen während vier Jahren ausgewertet.[FN 25]
68. Sämtliche befragten Unternehmen, zumal auch diejenigen ausserhalb der Vereinigung IG SAP-Wartung Schweiz, beurteilten die geplante Preiserhöhung als negativ und nicht gerechtfertigt.[FN 26] Kritisiert wurde unisono nicht nur der Preisanstieg an sich, sondern (und vor allem) auch die Tatsache, dass der Preiserhöhung keinerlei Mehrwert gegenüberstehe. Mit anderen Worten zwinge SAP ihren Kunden ein neues und massiv teureres Support-Modell auf, das ohne konkreten zusätzlichen Nutzen sei. Den Kostenaufschlag von 17 % auf 22 % der Softwarelizenzsumme begründet SAP mit den in den letzten Jahren konstant gehaltenen Kosten für die Softwarepflege, während der Wartungsaufwand erheblich gestiegen sei, namentlich durch die gestiegene Komplexität von Businessfunktionen. Ein reaktiver Support sei nicht mehr genügend, was zu höherem Aufwand bei der Fehleranalyse (und damit Personalaufwand) führe sowie den Einsatz spezieller Analysetools erfordere.
69. Die Ausführungen von SAP anlässlich des Gesprächs mit dem Sekretariat betreffend Mehrleistungen des Enterprise Supports gegenüber dem bisherigen Standard Support blieben vage und unbestimmt. Es entstand vielmehr der Eindruck, dass viele bisher freiwilligen Leistungen seitens SAP nun explizit vertraglich festgehalten und den Kunden auch verrechnet werden sollten. Die Vertreter von SAP führten etwa aus, dass bis anhin (d.h. mit dem Standard Support) die Reaktionszeit bei einem Softwareproblem de facto kaum je über eine Stunde betrug, obwohl eine solche Verpflichtung seitens SAP nicht bestand. Nun soll festgehalten werden, dass in einer Stunde eine Analyse und in vier Stunden eine Lösung des Problems erfolgt. Zudem werde explizit vereinbart, dass der Support während täglich 24 Stunden gewährleistet werde. Weitere konkrete und relevante Mehrwerte des neuen Enterprise Support für einen bedeutenden Teil der SAP-Kunden konnten hingegen nicht hinlänglich aufgezeigt werden. Die geplante Preiserhöhung, verbunden mit dem Zwang, den neuen Supportstandard zu übernehmen, könnte deshalb eine Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG darstellen.

B.4 Ergebnis
70. Am 14. Januar 2010 hat SAP angekündigt, dass ihre Kunden zwischen den beiden Support-Angeboten SAP Enterprise Support und SAP Standard Support wählen können. Damit konnten die wesentlichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden. Mit der Wahlmöglichkeit erfüllt SAP eine Forderung, welche von der IG SAP-Wartung und einzelnen ihr angeschlossenen Unternehmen immer wieder erhoben wurde. Die SAP-Kunden können nun dasjenige Support-Modell wählen, welches ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Allerdings ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar, wie sich das Preisverhältnis zwischen den beiden Support-Angeboten entwickeln wird. Für den SAP Enterprise Support ist für die Jahre 2011-2016 eine Erhöhung des Pflegesatzes bis maximal 22 % vorgesehen. Beim SAP Standard Support hat SAP keine entsprechende Spanne für allfällige zukünftige Preiserhöhungen angegeben. Zudem liegt eine wirkliche Wahlmöglichkeit nur dann vor, wenn der SAP Standard Support weiterhin bei unveränderter Qualität angeboten wird. Da aufgrund der vorliegenden Vorabklärung Anzeichen bestehen, dass sich SAP auf dem relevanten Markt unabhängig verhalten kann, erscheint es sinnvoll, die tatsächlichen Marktverhältnisse sowie das Geschäftsgebaren von SAP weiter zu beobachten. Bisher hat sich jedoch die ursprünglich von SAP angekündigte Vorgehensweise auf dem Markt nicht ausgewirkt. Damit liegen keine genügenden Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG vor, weshalb das Sekretariat die vorliegende Vorabklärung schliesst.

C Schlussfolgerungen

71. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,
1. nimmt zur Kenntnis (…)

Fussnoten:
1 ERP-Software steht für Enterprise Resource Planning, eine modulartig zusammengesetzte betriebswirtschaftliche Standardsoftware.
2 Durch Abschluss des Softwarevertrages und Bezahlung des Preises für die Nutzungsüberlassung erwirbt der Kunde auf unbestimmte Dauer das Recht, die Software für seine Zwecke zu nutzen. Das Urheberrecht der Software bleibt jedoch bei SAP […].
3 […]
4 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, SR 251.4.
5 Zusammenschlussvorhaben Rechtssache Nr. COMP/M.3216 – Oracle/Peoplesoft vom 26. Oktober 2004.
6 Vgl. hierzu RPW 1999/2, S. 247 ff. (Minolta); kritisch zur Systemmarktheorie ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, Stampfli: Bern 2005, N 599 ff., welcher die Konstruktion eines Systemmarkts nach der Revision von Art. 4 Abs. 2 KG im Jahre 2003 gar für unzulässig hält. Bei dieser Revision wurde der Begriff «Marktteilnehmer» durch Hinzufügung einer Klammerbemerkung explizit als Mitbewerber, Anbieter oder Nachfrager umschrieben. Aufgrund dieser Textänderung ist gemäss ZÄCH zu prüfen, ob ein Nachfrager von einem Anbieter abhängig sei, was etwa mit Blick auf den Minolta-Fall bei Reparaturunternehmen immer zutreffen dürfte.
7 Von den […] durch SAP bezeichneten Unternehmen (Stand gemäss SAP Januar 2009) existierten einige bereits nicht mehr, wie etwa die Swissair, Schweizerische Luftverkehrsgesellschaft AG. Das Sekretariat befragte von der SAP-Liste letztlich [einige] Unternehmen.
8 Bei SAP heissen diese Partner „Systemhäuser“.
9 Financial Management Systems (FMS).
10 Enterprise Project Management (EPM).
11 Human Resources (HR).
12 Ein Unternehmen kauft oder verkauft eine Geschäftseinheit, nimmt neue Aktivitäten auf oder führt bestehende nicht weiter etc.
13 Bei Neuabschluss eines Wartungsvertrags verlangten z.B. SAP und Oracle die Nachzahlung [gewisser Gebühren].
14 Siehe hierzu bereits oben Rz. 42.
15 Siehe oben Rz. 38 ff.
16 Drittunternehmen sind Unternehmen, welche unabhängig vom entsprechenden ERP-Softwareunternehmen die Softwarewartung durchführen.
17 Siehe oben Rz. 38.
18 Siehe oben Rz. 38.
19 Vgl. oben Rz. 38 ff.
20 Siehe oben Rz. 38.
21 Vgl. dazu RPW 2000/4, S. 627 ff. Rz. 174 ff., sowie ausführlich OLIVIER SCHALLER, Les ententes à l’importation en droit de la concurrence, Diss. Freiburg i. Ue. 2002, S. 388 ff. m.w.Hw.
22 D.h. unabhängig deren Grösse.
23 Siehe oben Rz. 39.
24 Dies zumal die Nachfrager nach ERP-Software in der Praxis kaum je mit vernünftigem finanziellen und zeitlichen Aufwand den eigenen Software- oder Wartungsanbieter wechseln können.
25 Vgl. http://www.sap.com/about/newsroom/press.epx?pressid=11250 (besucht am 29. April 2009).
26 Die konkreten Fragestellung lautete: «SAP plant, die Preise für die Wartung von ERP-Software von 17 % auf 22 % der Software-Lizenzsumme in den kommenden vier Jahren zu erhöhen. Wie beurteilen Sie die geplante Preiserhöhung?».

Im Zusammenhang mit dieser Vorabklärung besteht ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 zur Frage der Veröffentlichung des Schlussberichts (Rechtsverweigerungsbeschwerde – Vorsorgliches Verbot der Veröffentlichung des Schlussberichts).

Quelle: Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW), 2010/3, S. 435 ff.
www.softwarevertraege.ch