Urteil des Bundesgericht vom 12. März 2002 / 4C.382/2001/rnd
Nicht amtliche Leitsätze: Eine vertragliche Bindung ohne jedgliche zeitliche Begrenzung verstösst gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB und ist unzulässig (gemäss Vertrag war eine Kündigung nur möglich, wenn die andere Partei den Vertrag verletzte) (Erwägung
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