Bemerkung: Diesem Verfahren lag der im Wortlaut gleiche Vertrag zugrunde wie im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2002.
Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Klägerin lieferte der Beklagte Hardware (Workstations, Router, Drucker etc.), Betriebs- und Netzwerksoftware sowie MS-Office (zusammen als „Systemkomponenten“ bezeichnet). Ein grosser Teil der von der Beklagten erbrachten Leistungen betrafen die Vorbereitung der Systemkomponenten in einem Roll-out Center sowie die Installation bei der Beklagten.
Aus den Erwägungen:
(…)
II.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin (…) hat die Klägerin der Beklagten auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen „Contratto d’Acquisto“ (…) Systemkomponenten für die Informatikinfrastruktur zum Betrieb des X. Centers der Beklagten, namentlich Hardware, Systemsoftware (Betriebesystem und Netzwerksoftware) und die Applikation des MS-Office, verkauft rsp. lizenziert und geliefert (…).
Die Leistungen der Klägerin für den Betrieb des X. Centers wurden – mit nachstehenden Ausnahmen – von der Beklagten am 27. Juli 1998 anlässlich eines Abnahmetests abgenommen und genehmigt.
(…)
2. Mit Ziff. 13.7 des „Contratto d’Acquisto“ haben die Parteien schweizerisches Recht für anwendbar erklärt, vorbehaltlich schweizerisches internationales Privatrecht. (…) Die Klägerin verpflichtete sich zum einen zur Lieferung und Installation von Systemkomponenten, wobei der Installation erhöhtes Gewicht zukam. Zum anderen gewährte sie der Beklagten eine Lizenz für den Gebrauch der von der Klägerin gelieferten Systemsoftware. Es handelt sich daher vorliegend um einen gemischten Vertrag, bestehend aus lizenz- und werkvertraglichen Elementen. Das Werk wurde von der Beklagten hinsichtlich der Leistungen für das X. Center ausdrücklich (…) genehmigt (Art. 370 OR). (…)
Quelle: Urteil