Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 6. September 1996
Nicht amtlicher Leitsatz: Bei einem EDV-Vertrag ist die Entwicklung von individueller Software als werkvertragliches Element zu betrachten; auf die Leistungsstörung finden bei engem Zusammenhang zwischen Standard- und Individual-Software die werkvertraglichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Fehlende Funktionen sind
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