Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 1989

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Amtliche Leitsätze: Art. 27 Abs. 2 ZGB, Art. 19 OR. Ein als Dauervertrag qualifizierter lnnominatkontrakt kann aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden.

Die Parteien, beide Aktiengesellschaften, schlossen einen „Software­-Lizenz-Vertrag“ ab, in welchem sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten unter gleichzeitiger Einräumung eines Exklusivvertriebsrechts Computerprogramme zum Gebrauch und zur Nutzung zu überlassen. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte zur Bezahlung einer Lizenzgebühr. Der Forderungsklage der Klägerin, mit welcher sie die Lizenzgebühren einfordern wollte, hielt die Beklagte entgegen, sie habe den Vertrag aus wichtigen Gründen aufgelöst, und forderte von der Klägerin die geleistete Anzahlung zurück. Das Amtsgericht wies die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückerstattung der Anzahlung. Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin erfolglos an das Obergericht.

Aus den Erwägungen:

a. Beim vorliegenden Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Dauervertrag (Lit f. I des Vertrages und die in Ziff. XXII vereinbarte Auflösungsordnung). Über den Dauervertrag und insbesondere seine Auflösung finden sich im Gesetz keine allgemeinen Regeln. In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Dauervertrieb aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden kann (Pedrazzini Mario M., Werkvertrag, Verlagsvertrag, Lizenzvertrag, in SPR Bd. VII/1, S. 609 mit Verweisen; Troller Alois, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl., S. 837 f.). Diese Auflösungsbe­fugnis ist unabdingbar. Eine Wegbedingung würde gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstoss­en, vgl. auch Art. 19 OR). Diese Bestimmung hat zwar den Schutz der natürlichen Personen zum Gegenstand, ist aber auch auf die juristischen Personen analog an­wendbar (BGE 106 II 378, wobei das Bundesgericht ohne nähere Begründung aus­führt, der Schutz von Art. 27 Abs. 2 ZGB gehe bei juristischen Personen weniger weit als bei natürlichen). Die Auflösungsbefugnis aus wichtigem Grund ist bei den im Gesetz einzeln geregelten Dauerverhältnissen eigens genannt und ihre Voraussetzungen sind umschrieben (z. B. beim Arbeitsvertrag Art. 337 OR, bei der einfachen Gesell­schaft Art. 545 Abs. 2 OR).

b. Der von den Parteien abgeschlossene «Software-Lizenz-Vertrag» ist ein Vertrag sui generis, d.h. er ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Hingegen besteht auch bei – wie bei jedem Dauervertrag – die fristlose Auflösungsbefugnis aus wichti­gem Grund. Die Parteien haben im vorliegenden Fall eine bestimmte Auflösungsord­nung vereinbart. Danach besteht eine jederzeitige Kündigungsbefugnis unter Einhal­tung einer Frist von zwölf Monaten sowie bei «schweren oder mehrfach wiederholte Kündigungsbefugnis unter Einhal­tung einer Frist von zwölf Monaten sowie bei «schweren oder mehrfach wiederholten Vertragsverletzungen durch eine Partei» die Kündigungsbefugnis der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten. Die letztere Vereinbarung ist inso­fern zu relativieren, als, wie vorstehend ausgeführt, eine Wegbedingung der Auflö­sungsbefugnis aus wichtigem Grund nicht zulässig ist. Hingegen haben die Parteien mit dieser Abrede zum Ausdruck gebracht, dass die Schwelle für das Vorliegen eines wichtigen Grundes hoch anzusetzen ist.

b. Ob in einem konkreten Fall ein wichtiger Grund im Sinne des Gesagten vorliegt, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung aller ihm bekannten Um­stände zu prüfen (Roggwiler Hans, Der «wichtige Grund» und seine Anwendung in ZGB und OR, Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft, Neue Folge, Heft 208, S. 26f.). Zu diesen relevanten Umständen zählen zunächst der Vertragsinhalt, sodann die Interessen und das Verhalten der Parteien. Ein wichtiger Grund liegt abstrakt for­muliert dann vor, wenn einer Partei die Weiterführung der vereinbarten Rechtsbezie­hungen nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist (BGE 92 11 299 ff.; Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 21.8.1978, veröffentlicht in den Schweizeri­schen Mitteilungen über Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1979, S. 71 unten). Damit ist gesagt, dass der richterliche Entscheid über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Ermessensentscheid ist.

Quelle: LGVE 1989 I Nr. 1
www.softwarevertraege.ch