Kantonsgericht St. Gallen, RK 6.1.1988, GVP 1988 Nr. 43

print
Nicht amtlicher Leitsatz: Ein Vertrag zur Einführung und Führung einer Lohnbuchhaltung mittels EDV ist ein Innominatkontrakt mit auftragsrechtlichen, werkvertragsrechtlichen und kaufvertragsrechtlichen Elementen (E. a)). Zulässigkeit der Auflösung des Vertrages und Schadenersatz (E. b)).

Aus den Erwägungen:

a) Bei einem Vertrag über EDV-Dienstleistungen handelt es sich in der Regel um einen Innominatvertrag, wobei sich aber noch keine Verkehrstypen herausgebildet haben (Schluep, Innominatverträge, in SPR Bd. VII / 2, 963). Dies bedeutet, dass der Richter einen solchen Vertrag nach dem Vertrauensprinzip und den Ordnungsgesichtspunkten des besonderen Falles, d.h. im Sinn von Art. 4 ZGB zu ergänzen hat (Schluep, a.a.O., 964).
Vorliegend geht es um die Einführung und die Führung einer Lohnbuchhaltung mittels EDV. Beide Leistungen sind bezüglich der Charakterisierung des Vertrages als Einheit zu betrachten, hangen doch die Einführung und die anschliessende Führung sehr eng zusammen. Es geht bei diesem Vertrag nach der Rechnung von A um die Erfassung von Stammdaten, den Entwurf von entsprechenden Formularen, die Instruktion von Personal und um Probeläufe sowie um die Führung der Lohnbuchhaltung als sogenannte Fremdverarbeitung. Ein solcher Vertrag umfasst verschiedene Elemente (vgl. Schluep, a.a.O., 966f., 969): Die gesamte Beratungstätigkeit, die Durchführung von Probeläufen und die Instruktion des Personals der Beklagten sind auftragsrechtlicher, das Erfassen von Stammdaten, der Entwurf von Formularen sowie im Rahmen der Buchhaltungsführung das Erstellen von Lohnabrechnungen (vgl. BGE 109 II 37f.) und Bilanzen sind werkvertraglicher Natur. Schliesslich kommen – allerdings von sehr untergeordneter Bedeutung – kaufvertragliche Elemente (Lieferung von Material, zum Beispiel Ordnern) hinzu. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ein „alter“ Buchhaltungsabonnements-Vertrag (d.h. die Führung einer Buchhaltung ohne EDV) als Innominatvertrag qualifiziert wurde (SJZ 45 [1949], 44f.; vgl. auch SJZ 52 [1956], S.198, Nr.111). Auf den vorliegenden Vertrag passen somit weder das Auftrags- noch das Werkvertragsrecht vollständig. Das Vertragstypenrecht ist im Rahmen der richterlichen Vertragsergänzung höchstens analog anzuwenden.

b) Beim zur Diskussion stehenden Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Dabei haben grundsätzlich beide Parteien ein Interesse daran, den Vertrag bei gewissen nicht vorausgesehenen Umständen, insbesondere bei Störung des Vertrauensverhältnisses, beenden zu können. Dies ergibt sich aus dem Gebot der in Art. 27 Abs. 2 ZGB garantierten Handlungsfreiheit (Leuenberger, Dienstleistungsverträge, in: ZSR NF 106 [1987] II, 68). Wenn der Richter über die Auflösung von gesetzlich nicht geregelten Dienstleistungsverträgen zu befinden hat, muss er – in Ermangelung gesetzlicher Regeln – den in Art. 27 Abs. 2 ZGB enthaltenen Grundsatz der Handlungsfreiheit konkretisieren. Er kann sich dabei an den Auflösungsregeln orientieren, die der Gesetzgeber für die gesetzlichen Vertragstypen geschaffen hat (Leuenberger, a.a.O., 68f.).
Ist in einem Vertragsverhältnis das Vertrauen beider Parteien in gleichem Mass Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags, rechtfertigt es sich, beide Parteien in bezug auf die Vertragsauflösung gleich zu behandeln. Sind die Parteien aber in einem unterschiedlichen Mass auf das Vertrauensverhältnis angewiesen, so ist ein zweiseitiges Auflösungsrecht in der Regel nicht am Platz (Leuenberger, a.a.O., 72 f.).
Je nach der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses bzw. des damit zusammenhängenden Interesses an der Handlungsfreiheit kann die Kündigung eines Dauervertrags grundlos oder nur aus wichtigem Grund erfolgen (Leuenberger, a.a.O., 69). Zumindest letzteres ist bei jedem Dauervertrag als zulässig zu betrachten (vgl. Gauch, System der Beendigung von Dauerverträgen, Diss. Fribourg 1968,199).
Wird eine Vertragsauflösung ohne Grundangabe zugestanden, so ist zu prüfen, unter welchen Umständen Schadenersatz als Ausgleich der Folgen der Vertragsauflösung geschuldet ist. Bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen obliegt es dem Richter, die gegensätzlichen Interessen auszugleichen. Er hat das Interesse an einer sofortigen und möglichst unbehinderten Auflösung gegen das wirtschaftliche Interesse an der Fortführung des Vertrages bzw. gegen eine Schadenersatzpflicht bei Vertragsauflösung abzuwägen. Je nach Gewichtung dieser Interessen wird die Vertragsauflösung entschädigungslos erfolgen dürfen, oder sie wird eine beschränkte bzw. volle Schadenersatzpflicht nach sich ziehen. So ist z.B. nach Art. 404 Abs. 2 OR die Haftung infolge Widerrufs des Auftrags auf die Fälle der Unzeit beschränkt, während nach Art. 377 OR der Werkvertrag nur gegen volle Schadloshaltung widerrufen werden kann (vgl. Leuenberger, a.a.O., 69 f.). Soweit eine Vertragsauflösung ohne Grundangabe zugelassen wird, haftet der Auflösende ohne Verschulden einzig aufgrund des Auflösungstatbestandes. Gleiches gilt auch bei der Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen, soweit der wichtige Grund nicht in einer Vertragsverletzung besteht (Leuenberger, a.a.O., 70).

Quelle: SJZ 86 1990, N. 26, S. 125 f.
www.softwarevertraege.ch