Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich Urteil vom 11. Dezember 2014/HG140134-O
Nicht amtliche Leitsätze: Der Vertrag über die Herstellung von Individualsoftware untersteht den Regeln des Werkvertragsrechts; dies gilt analog für die Herstellung einer Homepage mit benutzerdefinierten Anwendungen (E. 5.).
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