Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich Urteil vom 11. Dezember 2014/HG140134-O

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Nicht amtliche Leitsätze: Der Vertrag über die Herstellung von Individualsoftware untersteht den Regeln des Werkvertragsrechts; dies gilt analog für die Herstellung einer Homepage mit benutzerdefinierten Anwendungen (E. 5.).

1. Sachverhalt
[…]

1.2. Prozessgegenstand
Die Klägerin wurde von der Beklagten beauftragt, die Homepage www.E._____.com neu zu errichten. Trotz Erfüllung des vereinbarten Leistungskatalogs durch die Klägerin -so die Klage -, leistete die Beklagte lediglich eine Teilzahlung. Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung der Restschuld in der Höhe von CHF 45’549.–.

2. Prozessverlauf
[…]
Da die Beklagte die Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht eingereicht hat und sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen.

[…]

5. Materielles
5.1. Pflicht zur Leistung des Werklohns
[…] Der Vertrag über die Herstellung von Individualsoftware wird als Vertrag eines unkörperlichen Werks qualifiziert und untersteht den Regeln des Werkvertragsrechts (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, N 34). Dies hat analog für die Herstellung einer Homepage mit benutzerdefinierten Anwendungen zu gelten. Das gesamte Leistungspaket, wie es von der Klägerin erbracht wurde, beinhaltete jedoch auch Leistungen, die nicht in einem konkreten werkvertraglichen Erfolg bestanden, sondern ein sorgfältiges Tätigwerden schuldeten (z.B. Durchführung von Workshops, Umfragen, Benutzeranalysen). Die auftragsrechtlichen Elemente beschlagen jedoch weitgehend die Projektphase 1. Die Leistungen der Projektphase 2 beinhalten überwiegend werkvertragliche Leistungen. Der vorliegend noch ausstehende Betrag resultiert nach Darstellung der Klägerin ausschliesslich aus der Projektphase 2, weshalb zur Prüfung ihres Anspruches die Regeln über
den Werkvertrag heranzuziehen sind.

[…]

Quelle: http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/