Nicht amtliche Leitsätze: Auslegung eines Wartungs- und Supportvertrages bezüglich im Voraus vereinbarter Anzahl Supportstunden (E. 3.4); offen gelassen, ob der Anwender am Ende des Wartungs- und Supportvertrages die bereits bezahlte Pauschale für nicht bezogene Supportstunden aufgrund einer Vertragsergänzung zurückfordern kann (E. 4.4).
Erwägungen:
I.
1. Die Parteien sind juristische Personen. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bietet Dienstleistungen (Support und Wartung) im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung an, während die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) im Bereich der Audiotechnik tätig ist.
2. Die Parteien standen sich vor der Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Die Gesuchstellerin verlangte die provisorische Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 4’536.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2014. Sie stützte sich dabei auf einen inzwischen gekündigten Wartungs- und Supportvertrag, den sie mit der Gesuchsgegnerin abgeschlossen hatte. Die Gesuchsgegnerin setzte sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung zur Wehr. Sie machte dabei hauptsächlich geltend, sie schulde der Gesuchstellerin nichts mehr; vielmehr hätte sie ein Guthaben bei dieser und eine allfällige Forderung der Gesuchstellerin sei durch Verrechnung bereits untergegangen. Die Vorinstanz folgte dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin und wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 15. August 2014 kostenfällig ab, […]
3. Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 1. September 2014 form-und fristgerecht Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt:
[…]
III.
1.1. Streitgegenständlich ist vorliegend der zwischen den Parteien am 20./21. Oktober 2009 abgeschlossene Wartungs- und Supportvertrag (nachfolgend Vertrag). Die Gesuchstellerin verpflichtete sich in diesem hauptsächlich, die Hard- und Software der Gesuchsgegnerin zu überwachen, bei der Gesuchsgegnerin vor Ort die nötigen Wartungsarbeiten vorzunehmen, den Systemmanager der Gesuchsgegnerin zu instruieren und telefonisch Auskünfte zu erteilen. Die Pflichten der Gesuchstellerin sind in vorliegendem Verfahren nicht umstritten. Streitig sind aber die Kosten bzw. die Pflichten der Gesuchsgegnerin. Diesbezüglich ist im Vertrag zunächst Folgendes festgehalten:
„3. Gebühren, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Gebühren sind in den Beilagen zum Kundendienstvertrag festgelegt. Sie verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer.
3.2 A._____ ist berechtigt, die Gebühren unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 6 Monaten, jeweils auf Ende Jahr zu erhöhen.
3.3 Der Kunde hat die Gebühren halbjährlich im Voraus zu bezahlen und zwar netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
3.4 Die Gebühren für Leistungen, die nicht im Kundendienstvertrag eingeschlossen sind, werden gemäss dem jeweils gültigen Kundendiensttarif, aufgrund eines vom Kunden geprüften und visierten Tätigkeitsrapportes, separat in Rechnung gestellt.“
Im Anhang II zum Wartungs-und Supportvertrag (nachfolgend Anhang II) ist unter dem Titel „Kostenzusammenstellung“ Folgendes aufgeführt:
„Kostenzusammenstellung
Die Zusammenstellung erfolgt gemäss vorliegendem Leistungsumfang:
Pos. 1: Allgemeiner Leistungsumfang Grundpauschale/Jahr CHF 1’500.00
Pos. 2: Systemwartung
0 — 4 Tage, 160 CHF/h, Anzahl Tage _
5 — 12 Tage, 150 CHF/h, Anzahl Tage _ 12 Tage CHF 15’300.00
13 — 24 Tage, 140 CHF/h, Anzahl Tage _
Ab 25 Tage, 120 CHF/h, Anzahl Tage _
Totale Wartungs- und Supportkosten pro Jahr CHF 16’800.00
Dieser Wartungs- und Supportvertrag beinhaltet eine durchschnittliche Präsenzzeit von 8.5 Stunden (1 Tag) inkl. Reisezeit (An-/Rückreise) während maximal 12 Arbeitstagen pro Jahr (in der Regel alle zwei Monate). Ist die Präsenzzeit langer als 8.5 Stunden so kann die Zeitdifferenz in den darauffolgenden Monaten kompensiert werden. Ist das Zeitguthaben grösser als 10 Stunden, so werden die Stunden gernäss den Kundendienstansätzen verrechnet.
Nicht beanspruchte Präsenzzeiten werden Ende Jahr gutgeschrieben und auf das Folgejahr übertragen.
A. ___erstellt ein Wartungsjournal, in dem die monatlichen Aktivitäten rapportiert werden.“
Die Parteien haben also als „Pos. 1“ eine Grundpauschale von Fr. 1’500.– pro Jahr vereinbart sowie von den verschiedenen Varianten für die Systemwartung unter „Pos. 2“ die Variante 12 Tage, verbunden mit Kosten in der Höhe von Fr. 15’300.– pro Jahr, ausgewählt. Der Vertrag wurde von der Gesuchsgegnerin fristgerecht per Ende März 2014 gekündigt. Seit Juli 2013 bezog sie keine Dienstleistungen der Gesuchstellerin mehr. Gestützt auf die vertragliche Vorleistungspflicht der Gesuchsgegnerin verlangt die Gesuchstellerin Rechtsöffnung für die vereinbarten Pauschalbeträge pro rata für die Monate Januar bis März 2014.
1.2. Die Vorinstanz erwog zu dieser Aktenlage zusammengefasst, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen zweiseitigen Vertrag stütze, der grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden könne. Sie prüfte in der Folge den betreffenden Vertrag, insbesondere den zweitletzten Absatz der hiervor abgebildeten Kostenzusammenstellung, und kam zum Schluss, es sei glaubhaft, dass bei Vertragsbeendigung von der Gesuchsgegnerin noch nicht bezogene, aber bereits bezahlte Leistungen zurückzuvergüten seien beziehungsweise verrechnet werden könnten. Sinngemäss schloss die Vorinstanz daraus, dass es der Gesuchsgegnerin gelungen sei, eine verrechenbare Gegenforderung glaubhaft zu machen, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht gewährt werden könne.
1.3. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst geltend, die Gesuchsgegnerin sei vorleistungspflichtig gewesen. Sie habe daher die Gebühren gemäss dem streitgegenständlichen Vertrag unabhängig von der tatsächlichen Leistung der Gesuchstellerin bezahlen müssen. Indem die Vorinstanz aber dennoch die Einwendung, die Gesuchstellerin habe keine Leistungen mehr erbracht, berücksichtigt habe, habe sie die Grundsätze der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ und damit Art. 82 SchKG verletzt. Im weiteren habe die Vorinstanz zur Prüfung, ob die Einwendungen der Gesuchsgegnerin als glaubhaft zu qualifizieren seien, den streitgegenständlichen Vertrag ausgelegt. Damit habe sie ihre Kompetenzen überschritten, denn die Vertragsauslegung sei dem Sachrichter im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Zudem sei die Auslegung der Vorinstanz auch materiell unzutreffend. Schliesslich kritisiert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz sinngemäss eine Verrechnung zugelassen habe, obwohl die Verrechnungsforderung nicht in liquider Form belegt sei.
1.4. Die Beschwerdegegnerin hält dem sinngemäss und zusammengefasst entgegen, sie sei nur bezüglich eines Teilbetrages vorleistungspflichtig gewesen. Weiter führt sie aus, selbst wenn sie vorleistungspflichtig gewesen wäre, sei die betreffende Forderung durch Verrechnung getilgt worden. Die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, gewisse materiellrechtliche Fragen zu prüfen, und habe diese Fragen auch richtig entschieden.
1.5. In tatsächlicher Hinsicht blieb unbestritten, dass der streitgegenständliche Vertrag frist- und formgerecht per Ende März 2014 gekündigt worden ist und die Gesuchsgegnerin seit Juli 2013 keine Dienstleistungen der Gesuchstellerin mehr in Anspruch genommen hat.
2. Das Rechtsöffnungsgericht muss einzig entscheiden, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und entsprechend die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Über die Frage, ob der betriebene Anspruch tatsächlich besteht, kann es nicht befinden. Es kann keinen materiell rechtskräftigen Entscheid über das Bestehen einer Forderung fällen. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es keine materiellrechtlichen Fragen prüfen darf. Vielmehr muss es alle Fragen formeller, materieller und tatsächlicher Art beantworten, soweit dies notwendig ist, um über die Rechtsöffnung zu entscheiden. Dabei hat das Rechtsöffnungsgericht grundsätzlich die gleiche Kognition wie das ordentliche Gericht; eine Einschränkung, zum Beispiel auf die Prüfung, ob eine Rechtslage klar sei wie beim Rechtschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, besteht im Rechtsöffnungsverfahren nicht. Unterschiede zum ordentlichen Verfahren bestehen aber insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung in den Fällen, in denen das Gesetz nur die Glaubhaftmachung gewisser Umstände voraussetzt. Normative und rechtliche Fragen muss das Rechtsöffnungsgericht aber stets von Amtes wegen richtig und mit voller Kognition entscheiden.
Die Argumentation der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe durch Vertragsauslegung und Beurteilung von materiellen Fragen ihre Kompetenzen überschritten, erweist sich damit als bereits im Ansatz unzutreffend.
3.1. Ein zweiseitiger Vertrag, der dem Schuldner eine Vorleistungspflicht auferlegt, berechtigt grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung (statt vieler: BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 99).
3.2. […]
3.3. Zwischen den Parteien besteht damit Einigkeit, dass mit dem Verweis in Ziff. 3.3 des Vertrags die halbjährlich im Voraus zu bezahlenden Gebühren im ersten Absatz unter dem Titel „Kostenzusammenstellung“ des Anhangs II konkretisiert sind. Weder aus dem Inhalt und dem Wortlaut dieses Absatzes noch aus dem Inhalt und dem Wortlaut der Ziff. 3 des Vertrages wird ersichtlich, wieso die in Ziff. 3.3 des Vertrages festgelegte Vorleistungspflicht nur für die Grundpauschale gelten sollte und nicht für die Systemwartung, insbesondere da am Ende des betreffenden Absatzes der Gesamtbetrag ohne jegliche weitere Anmerkungen und Hinweise wie beispielsweise „maximal“ festgehalten wird. Soweit die Gesuchsgegnerin damit argumentiert, eine Unterscheidung rechtfertige sich, da ein Fixbetrag und ein variabler Betrag vereinbart worden seien, lässt sich diese Argumentation nicht auf den Vertragstext abstützen, da aus diesem keine Hinweise auf die Variabilität des Betrages von Fr. 15’300.– pro Jahr für die Systemwartung ersichtlich sind, wurde doch ausdrücklich die Zahl von 12 Tagen festgehalten bzw. diese als eine von mehreren vorformulierten Varianten von Arbeitstagen gewählt (vgl. E. III. 1.1. hiervor und […]). Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin selber im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, grundsätzlich zum Bezug von zwölf Arbeitstagen à 8,5 Stunden zu je Fr. 150.–, also insgesamt Fr. 15’300.–, verpflichtet zu sein, bzw. an anderer Stelle wohl davon ausging, Akontozahlungen leisten zu müssen, die definitionsgemäss im Voraus zu entrichten sind. Weiter wird zwar in Ziff. 3.4 des Vertrages festgehalten, dass Gebühren für Leistungen, die nicht im Kundendienstvertrag eingeschlossen sind, separat in Rechnung gestellt werden, mithin für diese Leistungen keine Vorleistungspflicht besteht. Da aber die vorliegend umstrittene Systemwartung Gegenstand des Vertrages ist, kommt Ziff. 3.4 nicht zur Anwendung.
3.4. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gemäss Ziff. 3.1 und 3.3 des Vertrages in Verbindung mit Anhang II während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet war, für Wartungs- und Supportkosten insgesamt Fr. 16’800.– pro Jahr zuzüglich der Mehrwertsteuer halbjährlich vorschüssig zu bezahlen, bzw. aufgrund der Kündigung des Vertrags per 31. März 2014 verpflichtet war, für die ersten drei Monate des Jahres 2014 pro rata temporis Fr. 4’200.– zuzüglich Mehrwertsteuer vorschüssig zu bezahlen. Es liegt damit ein Titel vor, der zur Erlangung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt.
4.1.1. Der Rechsöffnungsbeklagte kann die provisorische Rechtsöffnung abwehren, indem er im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft macht, über eine verrechenbare Gegenforderung zu verfügen, und mit dieser Forderung die Verrechnung erklärt (BSK SchKG I-Staehelin Art. 82 N 93 f.). Es genügt aber entgegen der Beschwerdegegnerin nicht, wenn die die Verrechnungsforderung begründenden Tatsachen nicht offensichtlich haltlos sind, diese müssen vielmehr glaubhaft gemacht werden. Als glaubhaft in diesem Sinne sind Tatsachen dann zu qualifizieren, wenn die betreffenden Behauptungen in sich selbst, aber auch untereinander nicht widersprüchlich sind, mit den verfügbaren Belegen in Einklang stehen und so ein stimmiges und nachvollziehbares Gesamtbild entsteht. Nicht glaubhaft gemacht ist hingegen ein Sachverhalt, wenn bloss eine unbestimmte Möglichkeit besteht, dass dieser der Realität entspricht.
4.1.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt nur in Bezug auf die Prüfung des Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels der Untersuchungsgrundsatz. Wie aus der Nichterwähnung des Rechtsöffnungsverfahrens in Art. 255 ZPO hervorgeht, gilt der Untersuchungsgrundsatz bezüglich der weiteren Umstände im Rechtsöffnungsverfahren nicht. Es ist damit grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche durch substantiierte Behauptungen und Bestreitungen in den Prozess einzubringen und zu belegen. Da die Gesuchsgegnerin die Verrechnung in den Prozess eingebracht hat und sie damit die Rechtsöffnung abwenden will, liegt die betreffende Behauptungslast bei ihr.
4.2. Im Anhang II wird festgehalten, dass nicht beanspruchte Präsenzzeiten Ende Jahr gutgeschrieben und auf das Folgejahr übertragen werden (vgl. E. III. 1.1. hiervor und [..]). Eine ausdrückliche Regelung, was mit einem allfälligen Zeitguthaben bei Vertragsbeendigung geschieht, enthält der Vertrag unbestrittenermassen nicht. […] Da der Auslegung der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden kann bzw. der Gesuchsgegnerin zuzustimmen ist, dass sich dem Vertrag zumindest aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch durch Auslegung keine eindeutige Regelung über das Schicksal nicht beanspruchter Präsenzzeiten im Falle der Vertragsbeendigung entnehmen lässt, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
4.3. Grundsätzlich ist in solchen Fällen zur Lückenfüllung zunächst auf das dispositive Gesetzesrecht abzustellen. Vorliegend enthält das Gesetz aber unabhängig davon, ob der Vertrag als Nominatvertrag (Auftrag, Werkvertrag) oder als Innominatvertrag („Dauerwerkvertrag“, Kombinationsvertrag aus Auftrag und Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art) qualifiziert wird, keine einschlägige Regelung.
4.4. Der Vertrag muss daher, wie von der Gesuchsgegnerin zutreffend vorgetragen, durch das Gericht ergänzt werden. Es muss dem Vertrag eine Regelung hinzufügen, die vernünftige, redliche und faire Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bereits bei Vertragsschluss hätten schliessen wollen (Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, Bd. I,10. A., Zürich 2014, S. 316 ff., insbesondere S. 318 f. Rz 1256 ff.). Soweit die Gesuchstellerin zur Begründung der von ihr geforderten gerichtlichen Vertragsergänzung argumentiert, sie hätte sich nicht zum Bezug von Dienstleistungen während zwölf Tagen verpflichtet, sondern sozusagen einen „Tarif“ pro Tag vereinbart, und es sei in der Folge ihr überlassen gewesen, wie stark sie die Gesuchstellerin in Anspruch nehme, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Wie unter E. III. 3.3. hiervor dargelegt, wurde im Anhang II zwar tatsächlich der Tarif für „5-12 Tage“ festgelegt, aber auch ausdrücklich die Anzahl Tage zu diesem Tarif, nämlich zwölf. Den nachfolgenden Erwägungen ist daher zugrunde zu legen, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet war, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand der Gesuchstellerin zwölf Tage à 8.5 h zu Fr. 150.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen, mithin eine Mindestpauschale für effektive Einsätze, gemindert durch die Übertragungsmöglichkeit auf das Folgejahr, vereinbart worden war. Aus der Kostenzusammenstellung im Anhang II geht sodann hervor, dass je grösser die Mindestpauschale bemessen ist, desto geringer der Stundenansatz ausfällt, also eine Art Mengenrabatt gewährt wird. Wäre die Gesuchstellerin im Fall der Vertragsbeendigung verpflichtet, die nicht bezogenen Stunden vollumfänglich zurückzuerstatten, käme die Gesuchsgegnerin in den Genuss eines aufgrund der Menge der bezogenen Dienstleistungen nicht gerechtfertigten „Mengenrabatts“. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Gesuchsgegnerin den Vertrag mit relativ kurzer Frist von sechs Monaten kündigen konnte. Sie lief mithin nicht Gefahr, über lange Zeit an einen für sie nachteiligen Vertrag gebunden zu sein. Darüber hinaus stünde eine vollumfängliche Rückerstattungspflicht auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur erwähnten Kündigungsfrist von sechs Monaten, da dies im vorliegenden Fall der Kündigung im September 2013 per 31. März 2014 in finanzieller Hinsicht einer Verkürzung der Kündigungsfrist um nahezu drei Monate gleichkommen würde. Die gerichtliche Ergänzung einer vollumfänglichen Rückerstattungspflicht der Gebühren für nicht bezogene Leistungen ist daher nicht angezeigt.
Damit steht aber nicht fest, dass der Vertrag nicht zu ergänzen ist. So wäre es durchaus denkbar, diesen mit einer teilweisen Rückerstattungspflicht oder mit einer Verpflichtung, gewisse Dienstleistungen auch nach Ablauf des Vertrages zu erbringen, zu ergänzen. Eine solche Ergänzung kann im vorliegenden Fall nicht abstrakt nur anhand des Vertrages vorgenommen werden, sondern es müssen dabei auch die tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise die wirtschaftlichen Umstände, aufgrund derer der erwähnte „Mengenrabatt“ gewährt wird, oder die Branchenüblichkeit. Diesbezüglich fehlen aber jegliche Behauptungen und auch den Akten kann nichts entnommen werden. Eine entsprechende Vertragsergänzung kann daher aufgrund der fehlenden tatsächlichen Grundlagen in vorliegendem Verfahren nicht geprüft werden. Im Ergebnis ist es der Gesuchsgegnerin somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie über eine Verrechnungsforderung verfügt. Ob die Zeitguthaben, so wie von der Gesuchstellerin behauptet, mit Beendigung des Vertrages verfallen, auch nach Beendigung des Vertrages bezogen werden können oder in gewissem Umfang zurückerstattet werden müssen, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden; diese Frage ist gegebenenfalls in einem ordentlichen beziehungsweise vereinfachten Verfahren zu beantworten.
5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als begründet. […]
Quelle: http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/