Handelsgericht des Kantons Zürich Urteil vom 26. September 2018 / HG160244-O

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Nicht amtlicher Leitsatz: Nutzungsbefugnis des Kunden bei einem Entwicklungsvertrag.

2.7.2.2. Unbestrittenermassen wurde im Development Agreement vereinbart, dass das Eigentum an der von der H._____ zu entwickelnden Software bei dieser verbleiben (Ziffer 3.1) und der C._____-AG eine Lizenz eingeräumt werde, um die Software zu nutzen (Ziffer 4.1 ff.). Zudem wurde für den Fall der Beendigung des Vertrages in Ziffer 10.6 vereinbart, dass die C._____-AG die Software der H._____ nicht mehr nutzen dürfe und alle die sich in ihrem Besitz befindlichen Softwareprodukte der H._____ löschen müsse. Es kann der Klägerin jedoch nicht gefolgt werden, wonach diese Abreden ohne Weiteres zu einem Missverhältnis zwischen den Leistungen der H._____ und der C._____-AG geführt hätten, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

Beim Development Agreement handelt es sich offensichtlich um einen sogenannten Software-Entwicklungsvertrag. Bei einem solchen werden individuelle Softwareprogramme für einen Anwender erstellt (BGer 4A_265/2008, E. 2.2 f.; FRÖHLICH-BLEULER, Softwareverträge, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 392). Was die Nutzung der Software anbelangt, ist es in der Praxis gebräuchlich, entweder die Nutzungsrechte an der Software umfassend auf den Anwender zu übertragen – dabei tritt der Anwender in die Stellung des Urhebers – oder diesem per Lizenzvertrag eine blosse Nutzungsbefugnis einzuräumen. Im zweiten Fall muss der Anwender die Software bei Beendigung des Vertrages löschen oder zurückgeben (FRÖHLICH-BLEULER, a.a.O., Rz 837 ff., 2368 ff. und 2391).

Nach dem Gesagten ist dem Beklagten zuzustimmen, dass die genannten Abreden im Development Agreement nicht ungebräuchlich und daher auch nicht per se schadensauslösend sind. Dennoch ist nicht zu bestreiten, dass die Einräumung einer blossen Nutzungsbefugnis der Software für den Anwender grundsätzlich weniger werthaltig ist als die vollumfängliche Übertragung der Nutzungsrechte. Dies insbesondere, da der Anwender die Software nach Beendigung des Vertrages nicht mehr verwenden darf. Aus diesem Grund fällt die Entgeltung bei Überlassung der Urheberrechte regelmässig höher aus, als wenn bloss eine Nutzungsbefugnis bzw. eine Überlassung auf Zeit vereinbart wird (vgl. FRÖHLICHBLEULER, a.a.O., Rz 2382).