Rechtsbegehren:
“ 1a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche auf ihrem Server gespeicherten Daten der Klägerin auf einem Datenträger in einem Standardformat an die Klägerin herauszugeben;
1b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf eigene Kosten die Schnittstellen bekannt zu geben, um die Daten für die Klägerin lesbar und übertragbar zu machen;
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, diese Daten nach Herausgabe an die Klägerin auf ihrem Server sowie gegebenenfalls auf anderen Datenträgern, auf welche die Beklagte Zugriff hat, umfassend, unwiderruflich und nachweislich (Bestätigung durch SAP-Spezialist) zu löschen
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mittels Zugriffsprotokollen und/oder anderer Dokumente, welche Zugriffe auf die Daten der Klägerin im G._____-System aufzeigen und gegebenenfalls mittels Beizuges eines SAP-Experten, Rechenschaft über ihre Pflichten hinsichtlich Datenschutzes gemäss Vereinbarung und Datenschutzgesetz abzulege
[…]“
Sachverhalt und Verfahre
A. Sachverhaltsübersich
a. Parteien und ihre Stellung
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene GmbH mit Sitz in C._____/ZH, welche die Organisation und Durchführung von Reisen aller Art im In- und Ausland sowie die Vertretung von in- und ausländischen Touristik- oder Reiseorganisationen jeder Art bezweckt. Zu diesem Zweck betreibt sie drei Reisebüros in C._____, D._____ und E._____. Die Beklagte ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____/ZH. Ihr Gesellschaftszweck umfasst die Organisation, Durchführung sowie Vermittlung von Reisen und damit zusammenhängenden touristischen Dienstleistungen aller Art. Sie tritt in der Schweiz unter dem Namen B1._____ Suisse auf und gehört zu den … Schweizer Reiseanbietern.
b. Prozessgegenstand
Die Klägerin arbeitete nach Abschluss eines entsprechenden Application Service Providing-Vertrags in ihren Reisebüros mehrere Jahre mit dem von der Beklagten entwickelten Buchungssystem „G._____“, wobei die dabei von ihr eingegebenen Daten auf den Servern der Beklagten gespeichert wurden. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe und anschliessende Löschung sämtlicher ihrer auf den Servern der Beklagten gespeicherten Daten sowie Rechenschaft hinsichtlich des Zugriffs auf diese Daten. Die Beklagte beantragt, auf die Klage sei mangels Erreichens des erforderlichen Streitwertes nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, da sie alle ihre vertraglichen Pflichten bereits erfüllt habe.
[…]
Erwägungen
1. Formelles
[…]
1.2. Sachliche Zuständigkeit
1.2.1. Rechtliches
Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig. […] Damit stellt sich in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts einzig die Frage, ob gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht. Diese ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Grundsatz zulässig, wenn der Streitwert bei Einreichung der Klage CHF 30’000.– übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Für die Streitwertberechnung sind Art. 51 ff. BGG massgeblich. […] Lautet ein Begehren – wie vorliegend – nicht auf die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Regelung entspricht vorliegend der Streitwertberechnung im kantonalen Verfahren (Art. 91 Abs. 2 ZPO), da sich die Parteien nicht über den Streitwert geeinigt haben.
[…]
1.2.3. Würdigung
Ziel der Streitwertbestimmung ist es, dem objektiven Wert der eingeklagten Leistung möglichst nahe zu kommen. Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziffer 1 im Hauptstandpunkt die Herausgabe sämtlicher auf den Servern der Beklagten gespeicherten Daten auf einem Datenträger in einem Standardformat. Dieses Begehren beinhaltet sowohl die Herausgabe der Daten an sich als auch deren allfällige Überführung in ein Standardformat. Es ist demnach sowohl der wirtschaftliche Wert der Daten als auch der Wert der Speicherung dieser Daten in einem Standardformat auf einem Datenträger zu bestimmen und beide Werte zusammenzurechnen. Zudem verlangt die Klägerin die nachweisliche Löschung der Daten (Rechtsbegehren Ziffer 2) sowie Rechenschaftsablage (Rechtsbegehren Ziffer 3).
Der Beklagten kann damit nicht gefolgt werden, wenn sie für die Streitwertberechnung einzig auf die Kosten eines manuellen Kopierens der unstrukturierten Daten abstellt, welches im Rechtsbegehren ohnehin gar nicht verlangt wird. Doch auch die klägerische Herleitung des Streitwerts erscheint willkürlich. Denn die Lizenzgebühr wurde von der Klägerin hauptsächlich für die Nutzung des G._____-Systems bezahlt, welche im vorliegenden Verfahren gerade nicht mehr Thema ist. Immerhin bringt die Klägerin zum Ausdruck, dass ihre Begehren für sie einen Wert von CHF 135’000.– haben.
Im Vordergrund der Streitwertbemessung steht vorliegend der Wert der von der Klägerin herausverlangten Daten. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Klage auf die Herausgabe sämtlicher klägerischer Daten von den Servern der Beklagten richtet.
[…]
Der Wert der herausverlangten Daten kann vorliegend nur geschätzt werden, wobei für die Streitwertberechnung der Wert zum Zeitpunkt der Klageeinleitung wesentlich ist. Auch wenn strittig ist bzw. nicht konkret vorgebracht wird, um wie viele Daten(-sätze) es genau geht, ist doch unbestritten, dass die Klägerin über gewisse Daten betreffend ihre Kunden, wie Geburtstage, Passdaten, Offerten, E-Mailverkehr und weitere Notizen nicht (mehr) verfügt. Solche Daten sind für die Geschäftstätigkeit der Klägerin als Dienstleisterin wichtig. Abgesehen vom Zeitaufwand, den die Wiederbeschaffung dieser Daten mit sich bringen würde, bedeutet der fehlende Zugriff auf diese gesammelten Daten auch eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit, indem die Klägerin nicht in der Lage ist, ihren Kunden den selben Service zu bieten, wie sie dies bei Kenntnis der geforderten Daten machen könnte. Auch fehlen die Daten für gezielte Marketingmassnahmen. Das Fehlen der genannten Daten dürfte damit insgesamt entweder zu einer spürbaren Umsatzeinbusse oder einem merklichen Mehraufwand der Klägerin führen. Vor dem Hintergrund des Umsatzes, den ein Unternehmen, welches drei Reisebüros betreibt und mehrere Mitarbeiter beschäftigt, notorisch macht (bzw. machen muss), ist damit bereits der Wert der Daten für die Klägerin auf deutlich über CHF 30’000.– zu schätzen. Berücksichtigt man zusätzlich die Werte der verlangten Datenmigration, der Löschung der Daten sowie der Rechenschaftsablage ist vorliegend der Streitwert für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen unzweifelhaft gegeben (vgl. dazu ergänzend hinten Ziffer 5.2).
Das Handelsgericht ist damit auch sachlich für die Beurteilung des vorliegenden Streites zuständig.
1.3. Rechtsbegehren
Im Rechtsbegehren hat die klagende Partei den Anspruch zu bezeichnen, den sie gegen die beklagte Partei erhebt. Dabei ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage vom Gericht unverändert zum Urteilsinhalt erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann. Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen ist. Auf Klagen mit Rechtsbegehren, die unklar, unvollständig oder unbestimmt sind, ist nicht einzutreten (KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2013, Art. 221 N 8 ff.; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 221 N 24 ff.). Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Rechtsbegehren der Klägerin erfüllten die Anforderungen an ein genügendes Rechtsbegehren nicht (fehlende Spezifizierung/Bestimmtheit der Daten, Schnittstellen, Löschung, Rechenschaft), ohne dies jedoch näher auszuführen.
[…]
Bereits in der zusammenfassenden Einführung in der Klagebegründung hält die Klägerin fest, sie habe unter dem G._____ Partner Vertrag während Jahren sowohl ihre eigenen als auch sämtliche ihrer Kundendaten in das von der Beklagten entwickelte Buchungssystem auf deren Server gespeichert. Gemäss Rechtsbegehren 1a. verlangt sie die Herausgabe sämtlicher dieser Daten. Ihr Herausgabebegehren bezieht sich mit anderen Worten auf alle Daten, welche sie über das G._____-System auf den Servern der Beklagten gespeichert hat. Damit bezeichnet sie hinreichend, um welche Daten es ihr vorliegend geht. Eine weitere Spezifizierung ist nicht erforderlich. Auch die verlangte Herausgabe auf einem Datenträger in einem Standardformat erfüllt das Bestimmtheitserfordernis, wobei es der Beklagten überlassen ist, was für ein Datenträger und welches Standardformat sie wählen will. Da klar ist, um welche Daten es sich bei Rechtsbegehren 1a. handelt, sind auch die Rechtsbegehren 2. und 3. genügend bestimmt, welche die Löschung dieser Daten bzw. Rechenschaftsablage darüber verlangen.
Damit ist auf die Klage einzutreten.
2. Herausgabeanspruch der Klägerin (Rechtsbegehren Ziffer 1a. und 1b.)
2.1. Unbestrittener Sachverhalt
Die Klägerin arbeitete seit dem Abschluss des G._____ Partner Vertrages mit der Beklagten im November 2005 mit dem von der Beklagten entwickelten Buchungssystem „G._____“. Der ursprüngliche Vertrag wurde von den Parteien im Dezember 2008 angepasst, welche Version für die vorliegende Streitigkeit relevant ist. „G._____“ ist eine von B1._____ individuell entwickelte, auf SAP basierende Softwarelösung für Reisebüros, welche die Bereiche Front-Office (Reisebuchungsaktivitäten), Mid-Office (Kundenstamm, Auftragsverwaltung) und Back-Office (Buchführung) enthält. Die Klägerin konnte über eine entsprechende Software (Citrix Receiver) online auf den Front- und Mid-Office Bereich von B1._____ zugreifen. Betreffend Back-Office bestand zudem eine (Daten-)Schnittstelle, welche die Möglichkeit bot, buchhalterisch relevante Daten zu exportieren. Sämtliche Daten, welche die Klägerin in das G._____-System eingab, wurden dabei auf den Servern der Beklagten abgespeichert. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 12. Juli 2013 wurde der G._____ Partner Vertrag per Ende September 2013 aufgelöst. Ab dann konnte die Klägerin keine Mutationen mehr im G._____-System vornehmen, sie konnte jedoch bis Ende November 2013 im Rahmen des sog. Show Modus noch auf das System zugreifen. Seit Dezember 2013 hat die Klägerin nun keinen Zugang mehr zum System und den auf den beklagtischen Servern gespeicherten Daten.
Das G._____-System besteht aus relationalen Datenbanken, welche B1._____ selbst aufgebaut hat. Darin werden Daten teils strukturiert, teils unstrukturiert abgelegt. Während die Klägerin die strukturierten Daten noch während der Vertragsdauer selber in einem Standardformat (Excel) exportieren konnte, war dies in Bezug auf die unstrukturierten Daten nicht möglich, da sich diese nicht ohne Aufwand übernehmen lassen. Über letztere Daten verfügt die Klägerin bis heute nicht. Der G._____ Partner Vertrag äussert sich nicht (explizit) zur Thematik der Datenmigration bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
[…]
2.3. Vertraglicher Herausgabeanspruch
2.3.1. Ausgangslage
Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziffer 1a. ihrer Klage von der Beklagten die Herausgabe sämtlicher auf ihren Servern gespeicherten Daten auf einem Datenträger in einem Standardformat. Mit diesem Begehren verlangt die Klägerin nicht nur, wieder über ihre Daten verfügen zu können, sondern auch, dass die Beklagte auf eigene Kosten sämtliche Daten der Klägerin, welche sich auf den beklagtischen Servern befinden, sofern notwendig in ein Standardformat transferiert, auf einen Datenträger abspeichert und ihr den Datenträger übergibt.
2.3.2. Die Regelungen im G._____ Partner Vertrag
Der zwischen den Parteien geschlossene G._____ Partner Vertrag enthält unstrittig keine explizite Regelung zur Datenmigration bei Vertragsbeendigung. Immerhin sieht er unter dem Titel „Vertragsdauer/Standortwechsel/Umzug/Kündigung“ vor, dass die Beklagte bei Beendigung der Zusammenarbeit dem Reisebüro weiterhin den Zugriff auf seine Daten im Show Modus während zweier Monate unter Verrechnung der Userkosten und/oder anderen anfallenden Kosten und Gebühren gewähre. Des Weiteren wird festgehalten, dass Deinstallationskosten und Gebühren der Beklagten und/oder Dritten dem Reisebüro auch bei termingerechter Vertragsauflösung in Rechnung gestellt bzw. weiterbelastet würden. Zudem sieht der Vertrag unter dem Titel „Servicedesk“ insbesondere vor, dass Probleme im Zusammenhang mit dem Datentransfer nicht unterstützt würden.
Während sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass mit der Vereinbarung des zweimonatigen Show Modus über die Datenmigration bei Vertragsbeendigung eine abschliessende Regelung getroffen worden sei, führt die Klägerin aus, dass der Vertrag in dieser Hinsicht eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweise.
2.3.3. Vertragsauslegung / Vertragsergänzung
Haben die Parteien unterschiedliche Auffassungen über den massgeblichen Inhalt eines Vertrages, ist das Gericht aufgerufen, durch Vertragsauslegung das Vereinbarte zu ermitteln (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Bern 2016, § 33 Rz 33.01). Ziel der Vertragsauslegung ist es dabei, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 626 E. 3.1; 129 III 675 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_615/2015 E. 5.1). Haben die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt, liegt eine Vertragslücke vor, welche einer Vertragsergänzung bedarf. Ob dies zutrifft, ist vorerst durch empirische, bei deren Ergebnislosigkeit durch normative Auslegung zu ermitteln (BGE 115 II 484 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_517/2011 E. 1.7 und 4A_380/2011 E. 4.3; je mit Hinweisen). Ist ein lückenhafter Vertrag zu ergänzen, hat das Gericht – falls dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen – zu ermitteln, was die Parteien nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat es sich am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 127 III 300 E. 6a und 6b; 115 II 484 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 4A_696/2015 E. 6.2.1 und 4A_380/2011 E. 5.1.3; je mit Hinweisen). Vertragsauslegung und Vertragsergänzung lassen sich nur theoretisch unterscheiden und gehen in der Praxis ineinander über (SCHWENZER, a.a.O., § 33 Rz 33.01).
2.3.4. Vertragsqualifikation
Während sich die Beklagte nicht zur Natur des G._____ Partner Vertrages äussert, qualifiziert ihn die Klägerin als Application Service Providing (ASP) Vertrag. Beim ASP stellt der Lieferant dem Anwender Software zur Nutzung zur Verfügung. Dabei ist das Computerprogramm auf dem Server des Lieferanten installiert und der Anwender nutzt es online über ein Datennetz. Zudem erbringt der Lieferant in der Regel weitere Leistungen, wie z.B. die Speicherung der Daten des Anwenders, deren Sicherung und die Softwarepflege. Meist handelt es sich um eine Standardsoftware des Lieferanten. Typische Applikationen sind Programme für das Online-Banking, E-Mail-Accounts oder E-Shop-Lösungen (FRÖHLICH-BLEUER, Softwareverträge, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2397 ff.). Im Rahmen des G._____ Partner Vertrages konnte die Klägerin online auf die auf den Servern der Beklagten installierte Software des G._____-Systems zugreifen und – ebenfalls auf den beklagtischen Servern – die Kunden- und Dossierdaten speichern und bearbeiten. Die rechtliche Qualifikation des G._____-Vertrages als ASP-Vertrag trifft somit zu, was auch die Beklagte nicht bestreitet.
In der Schweiz wird der ASP-Vertrag in der Lehre als Innominatkontrakt qualifiziert, auf welchen insbesondere miet- und werkvertragliche Bestimmungen analog angewendet werden können. Weiter weist er auch Wesensmerkmale der Hinterlegung, des Lizenzvertrages und des Auftrages auf (FRÖHLICH-BLEUER, a.a.O., Rz 2438 f.; IMHOF, Der ASP-Vertrag, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 75 ff.; HEUSLER/MATHYS, IT-Vertragsrecht, Praxisorientierte Vertragsgestaltung in der Informationstechnologie, Zürich 2004, S. 49 f.).
2.3.5. Vertragslücke
Bei einem ASP-Vertrag, bei welchem der Lieferant dem Anwender Speicherplatz auf seinen Servern zur Verfügung stellt, stellt sich offensichtlich die Frage, was mit diesen Daten bei Vertragsbeendigung passieren soll. Denn zu diesem Zeitpunkt befinden sich zwangsläufig Daten, welche wirtschaftlich dem Anwender zustehen, auf den Servern bzw. im Machtbereich des Lieferanten. Insbesondere in der vorliegenden Situation, in welcher die Übertragung gewisser Daten schon aus technischen Gründen nicht ohne Weiteres möglich ist, drängt sich damit eine vertragliche Regelung betreffend Datenmigration geradezu auf. Dabei erscheint insbesondere eine Vereinbarung dazu notwendig, welche Daten in welchem Format auf welchem Weg erhältlich zu machen sind, welche Partei bei der Datenmigration welche Pflichten treffen und nicht zuletzt, wer die dafür entstehenden Kosten zu tragen hat. Ein ASP-Vertrag, der sich zu diesen Punkten nicht äussert, ist lückenhaft.
Die Beklagte macht nun geltend, mit der Vereinbarung des zweimonatigen Show Modus sei eine Regelung für die Datenmigration in dem Sinne getroffen worden, dass es die Pflicht der Klägerin gewesen sei, in dieser Zeit ihre Daten selbständig zu übernehmen, soweit möglich durch Exportieren, ansonsten durch copy/paste. Damit ist die entsprechende Vertragsbestimmung zum Show Modus auszulegen.
Keine Partei hat zu dieser Bestimmung substantiiert einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen behauptet und dazu Beweise offeriert. Demnach ist zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Vereinbarung der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste.
Aufgrund des Wortlautes der entsprechenden Vertragsklausel betrifft diese einzig den „Zugriff“ auf die Daten nach Vertragsbeendigung für zwei Monate. Über die Datenmigration wird nichts ausgeführt. Auch der Name „Show Modus“ impliziert keine Regelung betreffend Datenmigration, sondern spricht dafür, dass es um ein reines „Zeigen“ der Daten noch für zwei Monate geht. Aus den weiteren Vertragsbestimmungen bzw. Umständen kann sodann ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Vereinbarung des Show Modus auf die Datenmigration bezieht. Es ist denn auch notorisch, dass die Umstellung auf ein neues Computersystem kaum je ohne gewisse Startschwierigkeiten verläuft. Es macht also durchaus Sinn, sich – unabhängig von der Datenmigration – den Zugriff auf das alte System noch für eine gewisse Zeit zu sichern, um den Geschäftsgang ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Der Show Modus musste sodann von der Klägerin explizit beantragt werden und wurde nicht automatisch aufgeschaltet, was zusätzlich dagegen spricht, dass dieser für die Datenmigration vorgesehen war.
Damit kann die Vereinbarung des Show Modus nach dem Vertrauensprinzip nicht zugleich als Bestimmung über die Datenmigration verstanden werden. Da dem G._____ Partner Vertrag zu dieser Thematik auch aus keiner anderen Bestimmung etwas zu entnehmen ist, weist er diesbezüglich eine Lücke auf.
2.3.6. Vertragsergänzung
Zur Ergänzung des G._____ Partner Vertrages stellt sich zunächst die Frage, ob die vorliegende Problematik durch die analoge Anwendung von dispositivem Gesetzesrecht gelöst werden kann. In Bezug auf die Datenmigration kommen dafür insbesondere die Bestimmungen von Miete und Pacht, der Hinterlegung oder allenfalls des Auftragsrechts in Frage.
Miet- bzw. Pachtrecht könnte analog zur Anwendung gelangen, da die Beklagte der Klägerin Speicherplatz auf ihren Servern überlassen hat. Nach Art. 267 OR muss der Mieter die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist die Mietsache gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR am Ort zurückzugeben, wo sie sich beim Vertragsabschluss befand (WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 267 N 2). Gemäss Art. 299 OR gibt der Pächter die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden. Auch bei der Pacht bestimmt sich der Ort der Rückgabe nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 OR (STUDER/KOLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 299 N 2). Der Pächter hat sowohl die Kosten für die Wiederherstellung der vorherigen Ertragskraft als auch die Kosten für die Ertragsausfälle bis dahin zu übernehmen (STUDER/KOLLER, a.a.O., Art. 299 N 2c). Bei analoger Anwendung von Miet- bzw. Pachtrecht, wäre es also an der Klägerin gewesen, der Beklagten ihren Speicherplatz auf eigene Kosten in vertragsgemässem Zustand zurückzugeben, d.h. ihre Daten von den beklagtischen Servern zu entfernen. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Transformation und Herausgabe der Daten auf einem Datenträger kann aus diesen Bestimmungen jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Weiter könnte sich die analoge Anwendung des Hinterlegungsrechts rechtfertigen, da die Klägerin ihre Daten auf den Servern und somit im Machtbereich der Beklagten gespeichert und damit quasi „hinterlegt“ hat. Gemäss Art. 475 OR kann der Hinterleger die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern. In Art. 477 OR wird geregelt, dass die hinterlegte Sache auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben ist, wo sie aufbewahrt werden sollte. Die Rückgabepflicht ist also eine Holschuld. Die Regelung von Art. 477 OR geht Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR als Spezialnorm vor. Unter Kosten der Rückgabe sind Auslagen i.S.v. Art. 473 Abs. 1 OR zu verstehen, die ohnehin zulasten des Hinterlegers gehen. Der Hinterleger hat keine mit der Rückgabe verbundenen Aufwendungen zu ersetzen, die Generalunkosten des Aufbewahrers darstellen, wohl aber solche, die mit der Rückgabe der Sache unmittelbar zusammenhängen (KOLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 477 N 2 f. und 6). Sofern vorliegend demnach Hinterlegungsrecht herangezogen würde, wäre die Beklagte zwar jederzeit dazu verpflichtet, der Klägerin ihre Daten zu überlassen, die Klägerin müsste diese jedoch grundsätzlich auf eigene Kosten am Domizil der Beklagten „holen“. Zudem hätte die Klägerin ohnehin die Kosten für den Aufwand einer speziellen Herausgabe durch die Beklagte zu bezahlen. Das Recht, Daten zurückzufordern, sagt sodann nichts darüber aus, auf welche Weise die Klägerin wieder an ihre Daten gelangen können muss. Insgesamt legt damit auch das Hinterlegungsrecht nahe, dass die Klägerin ihre Daten selber und auf eigene Kosten vom beklagtischen Server behändigen müsste. Eine Pflicht zur Datentransformation und Herausgabe auf einem Datenträger kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden.
Würde man sodann Auftragsrecht analog anwenden, wäre vorliegend Art. 400 Abs. 1 OR zu beachten. Nach diesem Artikel ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Mangels einer Sonderregelung ergibt sich der Ablieferungsort dabei aus Art. 74 OR (WEBER, a.a.O., Art. 400 N 15). Nach Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Art. 74 Abs. 2 OR Folgendes: Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Ziff. 1). Wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand (Ziff. 2). Andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (Ziff. 3). Die Parteien behaupten nicht, dass ein übereinstimmender Parteiwille in Bezug auf die Datenherausgabe vorgelegen habe. Da es sich bei den von der Klägerin geforderten Daten zudem weder um Geld noch um eine bestimmte Sache handelt, liegt nach der allgemeinen Regel von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR eine Holschuld vor. Zwar ist der Klägerin dahingehend Recht zu geben, dass Art. 74 OR nur den Ort der Erfüllung regelt und nicht deren Modalitäten, das Vorliegen einer Holschuld spricht aber dennoch dagegen, dass den Schuldner bei der Erfüllung zusätzliche, vertraglich nicht geregelte Pflichten treffen. Auch bei Anwendung von Auftragsrecht bzw. nach der allgemeinen Regel von Art. 74 OR wäre es also eher an der Klägerin, ihre Daten von den Servern der Beklagten zu entfernen, nicht etwa an der Beklagten, diese in der verlangten Art und Weise herauszugeben. Ein solcher Anspruch sieht das Gesetz nicht vor.
Das zur analogen Anwendung in Frage kommende dispositive Gesetzesrecht legt demnach insgesamt einerseits nahe, dass die Klägerin einen Anspruch haben muss, wieder über ihre Daten verfügen zu können. Denn da es vorliegend um Daten geht, welche wirtschaftlich der Klägerin zustehen, jedoch im Machtbereich der Beklagten abgespeichert sind, bestehen hier insbesondere Parallelen zum Hinterlegungsrecht, bei welchem Art. 475 Abs. 1 OR dem Hinterleger einen jederzeitigen zwingenden Rückforderungsanspruch gewährt (KOLLER, a.a.O., Art. 475 N 1). Auch Art. 400 Abs. 1 OR zum Auftragsrecht gewährt dem Auftraggeber ein Erstattungsrecht an allem, was dem Beauftragten infolge der Geschäftsführung zugekommen ist. Andererseits ergibt sich daraus keine Pflicht der Beklagten, die klägerischen Daten zu transformieren, auf einem Datenträger zu speichern und diesen der Klägerin auszuhändigen. Weiter geht daraus hervor, dass die Klägerin für die Kosten der von ihr verlangten Datenherausgabe zu bezahlen hätte. Es ist jedoch zu beachten, dass die zitierten Bestimmungen vorliegend insofern nicht ohne Weiteres herangezogen werden können, als dass es sich bei Daten nicht um Sachen handelt, bei welchen der Vorgang der Herausgabe in aller Regel einfach ist.
Es stellt sich damit die Frage nach dem hypothetischen Willen redlicher Parteien. Bei dessen Ermittlung ist vorauszuschicken, dass bei Nutzung des G._____-Systems unstrittig gewisse Daten in unstrukturierter Form gespeichert werden und somit bei Vertragsbeendigung nicht ohne grösseren Aufwand übertragen werden können. Auch wenn dies – zumindest aus der Sicht der Klägerin – allenfalls wirtschaftlich betrachtet nicht sinnvoll sein mag, stand es der Beklagten grundsätzlich frei, die von ihr selbst entwickelte Software entsprechend auszugestalten. Insofern die Klägerin geltend macht, die Beklagte treffe eine generelle Pflicht, das G._____-System so zu gestalten, dass alle Daten einfach exportiert werden können, geht sie daher fehl. Bei der Vertragsergänzung sind demnach die tatsächlichen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ob der Klägerin diese bekannt waren oder sie sogar darüber getäuscht worden sein könnte, ist sodann vorliegend nicht relevant, da die Klägerin keinen Willensmangel geltend macht, sondern sich für den von ihr geltend gemachten Anspruch gerade auf den G._____ Partner Vertrag stützt.
Vor dem Hintergrund, dass die unstrukturiert abgespeicherten Daten nicht ohne Aufwand exportiert werden können, sind vorliegend insbesondere zwei Varianten der Vertragsausgestaltung denkbar. Die Parteien hätten einerseits im Vertrag festhalten können, dass die Klägerin bei Vertragsbeendigung ihre Daten selbständig übernehmen muss, strukturiert gespeicherte Daten per Export in ein Standardformat, unstrukturiert gespeicherte Daten manuell. Andererseits hätten sie vereinbaren können, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet, alle Daten in einem Standardformat herauszugeben, wobei die unstrukturierten Daten von ihr in das entsprechende Format transferiert werden müssen. Bei letzterer Variante hätten die Parteien sodann mutmasslich vereinbart, dass die Klägerin der Beklagten die Kosten für die Transformation und Herausgabe zu erstatten hat. Dies legt wie erwähnt – bereits das dispositive Gesetzesrecht nahe, welches analog herangezogen werden kann. Es erscheint aber auch vor dem Hintergrund sinnvoll und angemessen, wonach die Datenübertragung vorliegend einzig im Interesse der Klägerin liegt. Eine entsprechende Kostenregelung wurde sodann im G._____ Partner Vertrag betreffend Deinstallationskosten und Gebühren der Beklagten bei Vertragsauflösung vereinbart. Diese werden gemäss Ziff. 17 Abs. 8 der Klägerin in Rechnung gestellt. Da betreffend Datenmigration von einer Lücke im Vertrag auszugehen ist, hat die Klägerin diese Kosten auch noch nicht mit der Bezahlung der übrigen Gebühren bereits abgegolten. Die Klägerin argumentiert in dieser Beziehung widersprüchlich, wenn sie einerseits in Bezug auf die Datenmigration selbst von einer Vertragslücke spricht, andererseits jedoch dafür hält, die Kosten seien mit den übrigen Gebühren bereits abgedeckt.
Welche Variante die Parteien mutmasslich gewählt hätten, hängt massgeblich davon ab, was für einen Aufwand die Umwandlung der unstrukturierten Daten in ein Standardformat bedeutet hätte bzw. wie hoch die Kosten dafür ausgefallen wären. Diesbezüglich fehlen konkrete Parteibehauptungen, womit der Sachverhalt nicht eruiert werden kann. Da nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Klägerin die Beweislast für Tatsachen trägt, welche den von ihr geltend gemachten Herausgabeanspruch stützen, ist infolge Beweislosigkeit damit davon auszugehen, dass die Transformations- und Herausgabekosten so hoch ausfallen würden, dass die Parteien die erste Variante gewählt hätten, wonach die Klägerin bei Vertragsbeendigung ihre Daten selbständig und ohne vorgängige Datentransformation durch die Beklagte zu übernehmen hat.
Da die Klägerin – wie schon die vorliegende Klage zeigt – ein grosses Interesse daran hat und hatte, alle ihre Daten nach der Vertragsbeendigung weiter verwenden zu können, und die unstrukturiert gespeicherten Daten nur mit einigem Aufwand übernommen werden können, hätten die Parteien demnach nach Treu und Glauben eine Regelung getroffen, welche die Datenübernahme gewährleistet hätte. Sinnvoll erscheint diesbezüglich eine Abmachung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Vertragsbeendigung den Zugriff auf ihre Daten für eine angemessene Dauer zu gewähren, so dass es der Klägerin möglich ist, diese Daten in irgendeiner Form zu übernehmen (soweit möglich elektronisch, ansonsten manuell), und die Beklagte dazu Support leistet. Dazu hätte z.B. die Beibehaltung des Show Modus vereinbart werden können (sofern dieser eine Datenübernahme ermöglicht), wobei dieser zeitlich zu verlängern gewesen wäre. Vorliegend erscheint ein Zeitraum von rund drei Monaten entsprechend der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist für die Datenmigration angemessen. Wie dargelegt, hat die Klägerin in analoger Anwendung des dispositiven Gesetzesrechtes (insbesondere Art. 477 OR) sowie der ähnlich gelagerten Vertragsklauseln zum Show Modus sowie zu den Deinstallationskosten der Beklagten die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. In diesem Sinne ist der G._____ Partner Vertrag zu ergänzen.
2.4. Ausservertragliche Ansprüche
Auch das Datenschutzrecht sieht keinen Anspruch der Klägerin auf Transformation und Herausgabe der Daten auf einem Datenträger vor. Da die Klägerin – wie dargelegt – einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu ihren Daten hat, kann sodann vorliegend offenbleiben, ob auch das Datenschutzrecht oder allenfalls eine analoge Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen einen entsprechenden Anspruch gewähren würden.
2.5. Fazit
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Klägerin aufgrund des ergänzten G._____ Partner Vertrages einen vertraglichen Anspruch darauf hat, ihre Daten bei Vertragsbeendigung auf eigene Kosten selbst zu behändigen. Dazu hat ihr die Beklagte für drei Monate ab Rechtskraft des Urteils die Datenübernahme zu ermöglichen, indem sie ihr auf Kosten der Klägerin entsprechend Zugang zu den Daten gewährt (z.B. im Show Modus; die Informationen müssen direkt elektronisch verarbeitbar sein) und – soweit nötig – Support leistet, dies alles zu den im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gültigen vertraglichen Konditionen und systemtechnischen Gegebenheiten. Ein Recht auf eine Transformation der Daten mit anschliessender Herausgabe auf einem Datenträger steht der Klägerin dagegen nicht zu. Vielmehr hat sie ihre Daten – sofern dies nicht durch Exportieren möglich ist – manuell zu übernehmen. Da bislang keine „Datenübernahmephase“ stattgefunden hat, weil sich die Parteien über deren Modalitäten nicht einig waren, ist das klägerische Rechtsbegehren 1a. im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
Rechtsbegehren Ziffer 1b. hat die Klägerin sodann nur eventualiter für den Fall gestellt, dass die Daten nicht von der Beklagten übertragen werden könnten. Da dies keine der Parteien behauptet und Rechtsbegehren Ziffer 1a. teilweise gutzuheissen ist, ist dieses Rechtsbegehren abzuweisen.
3. Löschungsanspruch (Rechtsbegehren Ziffer 2)
[…]
3.2. Vertraglicher Löschungsanspruch
Die Klägerin leitet den von ihr geltend gemachten Löschungsanspruch in erster Linie aus dem G._____ Partner Vertrag ab. Da sie diesbezüglich weder substantiiert behauptet, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss über die Datenlöschung einig gewesen wären, noch ausführt, dass der Vertrag in dieser Hinsicht eine Lücke aufweise, ist durch Vertragsauslegung zu bestimmen, ob die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Löschung ihrer Daten durch die Beklagte hat.
Im G._____ Partner Vertrag haben die Parteien in Ziffer 8 die Pflichten der Beklagten in Bezug auf die Datensicherheit geregelt. Darin haben sie insbesondere vereinbart, dass sich die Beklagte verpflichte, die im zentralen Informatiksystem gespeicherten Daten der Klägerin treuhänderisch zu verwalten und in keiner Weise zu missbrauchen. Daten würden Dritten nur soweit dies für die vertraglich erwähnten Funktionen notwendig sei, weitergegeben. Über die Löschung der Daten nach Vertragsbeendigung enthält die Ziffer dagegen keine explizite Bestimmung. Weiter enthält der Vertrag in Ziffer 17 unter dem Titel „Vertragsdauer/Standortwechsel/Umzug/Kündigung“ die Klausel, dass die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit Daten, die vor der Kündigung beziehungsweise bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses übermittelt worden seien, von der Vertragsbeendigung unberührt blieben. Weitere unter diesem Gesichtspunkt relevante Bestimmungen sind nicht ersichtlich.
Damit sind die genannten Vertragsbestimmungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist zunächst die Vereinbarung relevant, wonach die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit übermittelten Daten auch nach Vertragsbeendigung unberührt bleiben. Dies spricht dafür, dass es auch nach Vertragsbeendigung Daten geben muss, welche bei der jeweiligen Gegenpartei verbleiben und damit gegen einen automatischen Löschungsanspruch. Diese Bestimmung dürfte sodann insbesondere zur Sicherstellung des Datenschutzes getroffen worden sein.
Weiter ist insbesondere zu bestimmen, was mit „treuhänderischer“ Datenverwaltung genau gemeint war bzw., ob dieser Formulierung ein Löschungsanspruch der Klägerin inhärent ist. Dazu führen die Parteien nichts Konkretes aus. Das Wesen der Treuhand besteht darin, dass der Treugeber dem Treuhänder Sachen, Werte oder Forderungen zu Eigentum überträgt und sich der Treuhänder vertraglich verpflichtet, das Treugut gemäss der Vereinbarung mit dem Treugeber zu verwenden. Im internen Verhältnis ist er an die Weisungen des Treugebers gebunden und muss vertragsgemäss und sorgfältig tätig werden. Gegenüber Dritten kann er jedoch über ein Recht bzw. eine Sache beliebig verfügen. Es kommt ihm eine überschiessende Rechtsmacht zu (GEHRER CORDEY/GIGER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 394 OR N 12; WEBER, a.a.O., Art. 394 N 11). Die getroffene Regelung der Parteien bringt damit zum Ausdruck, dass das Recht an den klägerischen Daten vollumfänglich auf die Beklagte übergegangen ist, diese jedoch verpflichtet ist, sie gemäss den Vereinbarungen im G._____ Partner Vertrag zu verwalten. Diesbezüglich kamen die Parteien – wie dargelegt – überein, dass die Beklagte die Daten in keiner Weise missbrauchen und nur an Dritte weitergeben dürfe, soweit es für die vertraglich erwähnten Funktionen notwendig sei. Diese Abmachungen und der Umstand, dass die Bestimmung unter dem Titel „Datensicherheit“ steht, zeigt, dass die Beklagte damit verpflichtet werden sollte, sich an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu halten. Über die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinausgehende Abmachungen, insbesondere eine vertragliche Datenlöschungspflicht bei Vertragsbeendigung, wurden dagegen nicht vereinbart. Damit stellt sich vorliegend einzig die Frage nach einem datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch.
Ein vertraglicher Löschungsanspruch wäre sodann aktuell nicht fällig, da ihn die Klägerin von der Herausgabe ihrer Daten abhängig macht, welches Begehren teilweise abzuweisen ist (vgl. dazu sogleich Ziff. 3.3.)
3.3. Datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch
Das Datenschutzgesetz (DSG) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Es definiert als Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, wobei betroffene Personen natürliche oder juristische Personen sein können, über die Daten bearbeitet werden (Art. 3 lit. a und b DSG). Dabei gilt als Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 lit. e DSG).
Unbestrittenermassen verfügt die Beklagte nach wie vor über die Daten, welche von der Klägerin im Verlaufe der G._____ Partner Beziehung auf den Servern der Beklagten gespeichert wurden. Bei diesen Daten handelt es sich um Kunden- und Buchungsdaten der Klägerin. Diese stellen einerseits Personendaten der Kunden der Klägerin dar, welche die Beklagte gestützt auf Art. 10a DSG als Dritte bearbeitet. Es handelt sich jedoch andererseits ebenfalls um Personendaten der Klägerin selber, da es sich um Angaben über ihre Geschäftstätigkeit handelt, welche ihr ohne Weiteres zugeordnet werden können. Diese Daten werden aktuell von der Beklagten aufbewahrt, was per Definition im Datenschutzgesetz als Bearbeiten der entsprechenden Daten gilt.
Nach Art. 12 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen dabei nicht widerrechtlich verletzen. Insbesondere darf er ohne Rechtfertigungsgrund keine Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten. Sodann dürfen Personendaten generell nur rechtmässig bearbeitet werden (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28l des Zivilgesetzbuches (ZGB), wobei die klagende Partei insbesondere verlangen kann, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden (Art. 15 Abs. 1 DSG). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist jedoch nur dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG).
Die Klägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 2, die Beklagte sei zu verpflichten, die Daten nach Herausgabe an die Klägerin zu löschen. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie ihre Einwilligung zur Datenbearbeitung durch die Beklagte erst für die Zeit nach der Datenherausgabe widerrufen will. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte die klägerischen Daten aktuell mit Zustimmung der Klägerin bearbeitet. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es somit nicht widerrechtlich, dass die Beklagte die klägerischen Daten nach wie vor auf ihren Servern hat. Die Klägerin macht ihren Widerruf der Einwilligung zur Datenbearbeitung mit anderen Worten von der Suspensiv-Bedingung der Herausgabe aller ihrer Daten in einem Standardformat auf einem Datenträger abhängig. Eine solche hat jedoch – wie dargelegt – vorliegend nicht zu erfolgen, womit die genannte Bedingung nicht eintreten wird. Vielmehr hat die Klägerin ihre Daten selbständig von den beklagtischen Servern zu kopieren. Heute kann noch nicht gesagt werden, ob die Klägerin überhaupt den Aufwand betreiben wird, sämtliche Daten auf ihre eigenen Server zu übertragen, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt genau sie das machen wird. Damit ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht klar, ob die Klägerin ohne Gutheissung des Herausgabeanspruches in der gestellten Form überhaupt dereinst die Löschung sämtlicher Daten verlangen wird oder nicht.
3.4. Fazit
Nach dem Gesagten ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 vor dem Hintergrund der (teilweisen) Abweisung des klägerischen Herausgabeanspruchs aktuell abzuweisen. Auch die Aussprechung eines Verbotes für die Beklagte, auf die klägerischen Daten zuzugreifen (vgl. act. 1 Rz 98), welches Begehren ohnehin nicht von den klägerischen Rechtsbegehren umfasst ist, kommt somit nicht in Frage. Damit kann offenbleiben, ob sich die Beklagte auch nach einem Widerruf der Einwilligung zur Datenbearbeitung durch die Klägerin auf einen Rechtfertigungsgrund zur Datenbearbeitung berufen könnte.
4. Rechenschaftsanspruch (Rechtsbegehren Ziffer 3)
[…]
4.2. Ausgangslage
Mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 3 verlangt die Klägerin von der Beklagten Rechenschaft über den Zugriff auf die von ihr auf den beklagtischen Servern gespeicherten Daten mittels Zugriffsprotokollen und oder anderen Dokumenten sowie gegebenenfalls mittels Beizuges eines SAP-Experten. Dieses Rechtsbegehren dient damit einzig der Feststellung, ob die Datenbearbeitung durch die Beklagte allenfalls gegen das DSG oder den G._____ Partner Vertrag verstossen haben könnte. Ansprüche für den Fall einer widerrechtlichen/vertragswidrigen Datenbearbeitung durch die Beklagte erhebt die Klägerin nicht.
4.3. Vertraglicher Rechenschaftsanspruch
Die Klägerin, welche einen Rechenschaftsanspruch geltend macht, trägt nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer vertraglichen Grundlage ihres Anspruches. Da die Beklagte dies bestreitet, hätte die Klägerin detailliert darzulegen gehabt, aus welcher vertraglichen Regelung sich ihr Rechenschaftsanspruch herleitet und wie diese Regelung zustande gekommen ist (vgl. dazu WALTER, in: Berner Kommentar, Bd. I/1, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 8 N 199 f.). Dies hat sie nicht gemacht. Vielmehr verweist sie lediglich pauschal auf den G._____ Partner Vertrag und die auf diesen anwendbaren Regelungen bzw. auf eine direkte oder analoge Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR. Damit führt die Klägerin weder aus, dass sich die Parteien im G._____ Partner Vertrag über eine Rechenschaftspflicht der Beklagten bezüglich Datenzugriffs tatsächlich geeinigt hätten, noch behauptet sie, dass hinsichtlich dieser Frage wenigstens ein normativer Konsens vorliegen würde. Sie nennt vielmehr gar keine konkrete Vertragsbestimmung. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich.
Damit könnte sich ein vertraglicher Rechenschaftsanspruch einzig aus einer Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR ableiten, gemäss welcher Bestimmung der Beauftragte insbesondere schuldig ist, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Klägerin legt jedoch keine Tatsachen dar, aufgrund welcher Art. 400 Abs. 1 OR auf die vorliegende Frage überhaupt Anwendung finden könnte. Beim G._____ Partner Vertrag handelt es sich – auch nach den Ausführungen der Klägerin – nicht um einen Auftrag, sondern um einen ASP- und damit einen Innominatvertrag, bei welchem auftragsrechtliche Elemente lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Eine direkte bzw. zwingende Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR auf den G._____ Partner Vertrag scheidet damit aus. Weiter ist aufgrund der klägerischen Vorbringen auch nicht ersichtlich, inwiefern die genannte Bestimmung auf die vorliegende Frage analog Anwendung finden könnte. Denn die Klägerin erklärt weder, dass der G._____ Partner Vertrag in Bezug auf die Rechenschaftsablage bzw. den Datenzugriff auslegungsbedürftig sei, noch behauptet sie, dass eine Vertragslücke vorliege. Auch die Beklagte bringt nichts Entsprechendes vor. Damit ist davon auszugehen, dass der G._____ Partnervertrag in Bezug auf die vorliegend relevante Frage weder auslegungs- noch ergänzungsbedürftig ist. Da sodann weder eine Art. 400 Abs. 1 OR entsprechende Regelung getroffen noch im Vertrag auf diese Bestimmung verwiesen wurde, findet sie keine Anwendung. Selbst wenn man die klägerischen Ausführungen zu Art. 400 OR dahingehend interpretieren wollte, dass sie damit implizit das Vorliegen einer Vertragslücke behauptet habe, fiele eine analoge Anwendung von Art. 400 OR auf den G._____ Partner Vertrag ausser Betracht. Denn die Parteien haben darin unter dem Titel Datensicherheit explizit die Pflichten der Beklagten in dieser Hinsicht geregelt. Eine Pflicht, mittels Zugriffsprotokollen oder Berichten bzw. unter Beizug eines SAP-Experten Rechenschaft über den Zugriff auf die klägerischen Daten abzulegen, findet sich in dieser Bestimmung nicht. Vielmehr wurde an keinem Ort im G._____ Partner Vertrag eine Rechenschaftspflicht einer Partei vereinbart. Der entsprechende Vertragstext ist klar und nicht auslegungsbedürftig. Auch eine Vertragslücke liegt nach normativer Auslegung nicht vor. Denn da die Parteien in Bezug auf die Datensicherheit und damit im weiteren Sinne auch auf den Zugriff auf die Daten explizite Regelungen vereinbart haben, ist davon auszugehen, dass sie diese Thematik bewusst und abschliessend im G._____ Partner Vertrag geregelt haben. Die Vereinbarung einer entsprechenden Rechenschaftspflicht drängt sich denn vorliegend auch nicht auf. Diese folgt beim einfachen Auftrag nämlich aus der Tatsache, dass der Beauftragte bei der Ausführung des Auftrages fremde Interessen wahrnimmt (FELLMANN, in: Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Bern 1992, Art. 400 N 13). Eine solche Fremdnützigkeit liegt dem G._____ Partner Vertrag jedoch nicht zu Grunde, welcher vor allem lizenz- und mietvertragliche Komponenten aufweist. Es wäre damit selbst bei Vorliegen einer Vertragslücke nicht davon auszugehen, dass die Parteien die allgemeine Regelung von Art. 400 OR vereinbart und damit die Auskunftspflicht über einen einzelnen Vertragspunkt abweichend von den übrigen Bestimmungen geregelt hätten.
Der von der Klägerin geltend gemachte Rechenschaftsanspruch hat damit keine vertragliche Grundlage.
4.4. Datenschutzrechtlicher Anspruch
Die datenschutzrechtlichen Rechtsansprüche sind – wie dargelegt – in Art. 15 DSG festgehalten, wobei die klagende Partei insbesondere verlangen kann, dass die Datenbearbeitung gesperrt, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. Eine Klage auf Rechenschaftsablage über eine konkrete Datenbearbeitung ist nicht explizit vorgesehen. Nach Art. 8 DSG kann jedoch jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung hat dabei insbesondere auch den Zweck der Datenbearbeitung sowie die Kategorie der Datenempfänger mitzuteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. b DSG). Damit scheint das klägerische Begehren auf Rechenschaft über den Datenzugriff am ehesten unter diese Bestimmung subsummiert werden zu können. Ob diese Bestimmung jedoch tatsächlich eine Auskunftspflicht in der Form, wie sie von der Klägerin verlangt wird, beinhaltet, erscheint fraglich, kann vorliegend jedoch nicht beantwortet werden. Denn da nach Art. 15 Abs. 4 DSG über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist, erweist sich das hiesige Gericht dafür als nicht zuständig (Art. 243 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3).
Die Klägerin scheint ihren Anspruch denn auch auf Art. 10a DSG zu stützen – zumindest zitiert sie eine Kommentarstelle zu dieser Bestimmung. Nach Art. 7 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Art. 10a Abs. 2 DSG hält fest, dass sich ein Auftraggeber, welcher das Bearbeiten von Personendaten an einen Dritten überträgt, insbesondere vergewissern muss, dass auch der Dritte die Datensicherheit gewährleistet. Das in dieser Bestimmung umschriebene Gebot ist eine Sorgfaltspflicht des Auftraggebers, also keine Pflicht im eigentlichen Sinne. Wie dieser Sorgfaltspflicht nachzukommen ist, legt das Gesetz nicht fest. Dies ist von den konkreten Umständen abhängig (ROSENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 10a N 118 ff.). Der Auftraggeber hat gegebenenfalls Weisungen zu erteilen und sich gewisse Kontrollrechte auszubedingen. So kann es unter Umständen angezeigt sein, den Dritten zu verpflichten, über die von ihm getroffenen Massnahmen im Bereich der Datensicherheit Bericht zu erstatten. Solches muss jedoch vertraglich vereinbart werden und ergibt sich nicht automatisch aus Art. 10a DSG (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 10a N 123). Eine entsprechende Regelung haben die Parteien im G._____ Partner Vertrag – wie dargelegt – jedoch keine getroffen.
Es kommt hinzu, dass das klägerische Rechenschaftsbegehren bei genauer Betrachtung gar nicht auf die Überprüfung der Datensicherheit abzielt. So führt die Klägerin nicht aus, dass die Daten bei der Beklagten technisch nicht genügend geschützt seien. Vielmehr geht es ihr darum herauszufinden, wie die Beklagte selber bzw. deren Mitarbeiter auf die Daten zugegriffen haben. Dies ist jedoch kein Problem der Datensicherheit, sondern betrifft die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung durch die Beklagte. Darüber sagt Art. 10a DSG nichts aus. Schliesslich würde eine nachträgliche Rechenschaftsablage über Datenzugriffe, nachdem der G._____ Partner Vertrag bereits gekündigt und die Löschung der Daten verlangt worden ist, ohnehin nicht mehr der Gewährleistung der Datensicherheit dienen, sondern sich darauf richten, Grundlagen für die Geltendmachung eines allfälligen anderen Anspruches zu sammeln. Die Beschaffung von Beweismitteln für einen zukünftigen Prozess hat jedoch grundsätzlich innerhalb dieses Prozesses, allenfalls mittels vorsorglicher Beweisführung zu erfolgen.
4.5. Fazit
Die Klägerin hat damit weder aus dem G._____ Partner Vertrag noch nach dem Datenschutzrecht einen Anspruch auf die von ihr verlangte Rechenschaftsablage durch die Beklagte. Damit ist Rechtsbegehren Ziffer 3 abzuweisen.
Quelle: http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-anzeigen.html