Aus der Mitteilung:
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11. Die Parteien gehen von einem sachlich relevanten Markt für Infrastruktursoftware aus, wobei vorliegend auch eine weitere Unterteilung in die Segmente ITOM-Software und Sicherheitssoftware denkbar wäre. Die genaue Marktdefinition kann hier offengelassen werden, da auch bei einer engeren Marktdefinition keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen. Räumlich hat die Wettbewerbskommission den Softwaremarkt in jüngeren Entscheiden teilweise als europaweit oder global eingegrenzt, die Frage teilweise aber auch offengelassen. Auch vorliegend kann eine abschliessende Beurteilung der räumlichen Marktausdehnung unterbleiben, da die geplante Transaktion weder bei einer europaweiten noch bei einer globalen Marktabgrenzung Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.
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Quelle: RPW 2020/4b, S. 2009 f.
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