Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 30. März 2020 Apollo/Tech Data (RPW 2020/2, S. 640 ff.)

print
Nicht amtliche Leitsätze: Zusammenfassung Praxis Weko bezüglich des Markts für den Vertrieb von IT-Produkten (Rz. 10 und 11) sowie des Markts für IT-Dienstleistungen (zu dem gemäss Weko Cloud-Lösungen gehören). Offen gelassen, ob Cloud-Dienste zum Segment des IT-Outsourcings gehören oder ein eigenständiges Segment bilden (Rz. 12). Ebenfalls offen gelassen, wie der Markt für IT-Dienstleistungen räumlich abzugrenzen ist (Rz. 13).

10. Die WEKO unterschied in der Vergangenheit zwischen dem Markt für den Vertrieb von IT-Produkten (FN 7: Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 28 ff., Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 456 f. Rz 21 ff., Tech Data/Actebis.) und dem Markt für IT-Dienstleistungen (FN 8: Vgl. statt vieler: RPW 2018/3, 685 Rz 10 f., Partners Group AG/Canada Pension Plan Investment Board/GlobalLogic Holdings Limited.). Beim Vertrieb von IT-Produkten wird grundsätzlich zwischen direktem Vertrieb (FN 9: Der Hersteller verkauft die Produkte direkt an Endkunden.) und indirektem Vertrieb (FN 10: Der Hersteller verkauft die Produkte über Grosshändler und/oder Einzelhändler an Endkunden.) unterschieden. (FN 11: Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 28 ff., Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 456 f. Rz 21 ff., Tech Data/Actebis.) Gemäss Praxis der WEKO umfasst der sachlich relevante Markt bezüglich des Vertriebs von IT-Produkten zumindest alle Formen des indirekten Vertriebs von IT-Produkten. Eine engere sachliche Abgrenzung, welche ausschliesslich den zweistufigen indirekten Vertrieb via Grosshändler umfasst, erachtete die WEKO als zu eng. Sie zog als Alternative auch einen Markt für den Gesamtvertrieb (direkter und indirekter Vertrieb) in Erwägung, liess diese Frage letztlich jedoch offen.(FN 12: Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 34, Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 456 f. Rz 23 ff., Tech Data/Actebis) Als nicht sachgerecht erschien der WEKO, den Markt nach verschiedenen IT-Produkten aufzuteilen.(FN 13: Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 34, Tech Data/Avnet TS; RPW 2014/3, 547 Rz 17, Droege International Group AG/Verlagsgruppe Weltbild GmbH i.I.; RPW 2007/3, 456 Rz 21, Tech Data/Actebis.) Die EU-Kommission grenzt praxisgemäss einen Markt für den Grosshandel mit IT-Produkten ab, wobei damit verbundene Dienstleistungen wie Kundendienst, Schulungen und Finanzdienstleistungen für Kunden als Teil dieses Marktes angesehen werden. Offen liess die EU-Kommission, ob der Markt für den Grosshandel mit IT-Produkten weiter nach Produktkategorien zu unterteilen ist und ob der Direktvertrieb zu diesem sachlichen Markt gehört oder nicht.(FN 14: Vgl. KOMM, COMP/M.7708 vom 21.10.2015, Rz 10 ff., ALSO/PCF; KOMM, COMP/M.7189 vom 21.5.2014, Rz 12 ff., ALSO/ALPHA IN-TERNATIONAL.) Die exakte sachliche Marktabgrenzung bezüglich den Vertrieb von IT-Produkten kann vorliegend offenbleiben, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.
11. In geographischer Hinsicht hat die WEKO bisher keine definitive räumliche Marktabgrenzung vorgenommen, hielt jedoch fest, dass die sachlich relevanten Märkte im Bereich des Vertriebs von IT-Produkten räumlich zumindest national abzugrenzen seien.(FN 15: Vgl. RPW 2017/1, 112 Rz 39 ff., Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 457 Rz 27, Tech Data/Actebis.) Die EU-Kommission fand im Entscheid Tech Data/Corporation Azlan Group Anhaltspunkte für eine EU-weite oder EWR-weite Abgrenzung des Marktes bezüglich des Grosshandels mit IT-Produkten, wies aber auch auf die Wichtigkeit lokaler Präsenz hin, um Kunden zu erreichen und zu unterstützen. Eine definitive räumliche Marktabgrenzung liess die EU-Kommission in jenem Entscheid jedoch offen.(FN 16: Vgl. KOMM, COMP/M.3107 vom 24.3.2003, Rz 14, Tech Data/Corporation Azlan Group.) Auch hier kann die genaue räumliche Marktabgrenzung offenbleiben, wie die nachfolgende Analyse zeigt.
12. Hinsichtlich der Tätigkeiten der Parteien betreffend den Vertrieb von Cloud-Lösungen und -Produkten zählte die WEKO Cloud-Dienste in der Vergangenheit implizit zum Markt für IT-Dienstleistungen und grenzte die Cloud-Dienste nicht als separaten sachlich relevanten Markt ab.(FN 17: Vgl. RPW 2017/1, 119 ff. Rz 7 i.V.m. Rz 31 ff., Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services.) In Übereinstimmung mit der EU-Praxis erwog die WEKO jedoch eine Segmentierung von IT-Dienstleistungen in Abhängigkeit (i) der Funktionalität der Dienstleistungen(FN 18: Betreffend die Unterteilung von IT-Dienstleistungen nach Funktionalität grenzte die WEKO folgende Segmente ab: (i) Beratung; (ii) Umsetzung inkl. Softwareentwicklung; (iii) IT-Outsourcing; (iv) Business-Process-Outsourcing; (v) Software-Support; (vi) Hardware-Support und (vii) Ausbildung und Schulung (vgl. RPW 2018/3, 685 Rz 10, Partners Group AG/Canada Pension Plan Investment Board/GlobalLogic Holdings Limited, mit Verweis auf RPW 2013/4, 667 f. Rz 54 ff., Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; KOMM, COMP/M.7458 vom 15.12.2014, Rz 16, IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa).) und (ii) der verschiedenen Branchen (FN 19: Betreffend die Segmentierung von IT-Dienstleistungen nach Branchen unterschied die WEKO zwischen folgenden Segmenten: (i) Bankwesen und Wertpapiere; (ii) Kommunikation; (ii) Medien und Dienstleistungen; (iv) Ausbildung; (v) Behörden; (vi) Gesundheitsdienstleister; (vii) Versicherung; (viii) Herstellung und Bodenschätze; (ix) Einzelhandel; (x) Transport; (xi) Energie und (xii) Grosshandel (vgl. RPW 2017/1, 121 Rz 33, Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services; KOMM, COMP/M.7458 vom 15.12.2014, Rz 16, IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa).), in denen die Kunden tätig sind. Die konkrete Marktabgrenzung liess die WEKO allerdings jeweils offen. Allenfalls könnten die Cloud-Dienste entsprechend der Praxis der EU-Kommission als Teil des Segments für IT-Outsourcing innerhalb des Gesamtmarktes für IT-Dienstleistungen eingeordnet werden. Die EU-Kommission stellte bisher nicht endgültig fest, ob IT-Outsourcing und Cloud-Dienste voneinander getrennte Märkte darstellen. Die Frage, ob Cloud-Dienste als Teil des Segments für IT-Outsourcing innerhalb des Gesamtmarktes für IT-Dienstleistungen einzuordnen wären, als auch die Frage, ob allenfalls ein separater sachlicher Markt für Cloud-Dienste abzugrenzen wäre, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da das Ergebnis der nachfolgenden Analyse sich dadurch nicht verändert.(FN 20: Vgl. KOMM, COMP/M.8994 vom 19.10.2018, Rz 59 ff., Microsoft/Github; KOMM, COMP/M.8180 vom 21.12.2016, Rz 72 f., Verizon/Yahoo; KOMM, COMP/M.7458 vom 15.12.2014, Rz 15 ff., IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa.)
13. In räumlicher Hinsicht ging die WEKO in früheren Entscheiden von nationalen Märkten im Bereich IT-Dienstleistungen aus.(FN 21: Vgl. RPW 2002/4, 633 Rz 21 f., IBM Deutschland GmbH, Berlin, et PwC Consulting AG, Zürich; RPW 2001/4, 757 Rz 25, Swisscom/AGI IT Services.) In späteren Entscheiden hielt sie fest, dass der räumlich relevante Markt im Bereich IT-Dienstleistungen aufgrund des nachfrageseitigen Verhaltens unter Umständen räumlich auch weiter abgegrenzt werden könnte. Allerdings grenzte die WEKO den räumlichen Markt in jenen Entscheiden jeweils nicht definitiv ab.(FN 22: Vgl. statt viele: RPW 2017/1, 122 Rz 39 f., Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services.) Die EU-Kommission liess die Frage der räumlichen Marktabgrenzung bezüglich IT-Dienstleistungen bisher ebenfalls offen. Im Entscheid IBM Italia/Business Solutions/JV hielt die EU-Kommission fest, dass IT-Dienstleistungen auf nationaler Ebene erbracht würden, hauptsächlich aufgrund kundenspezifischer Lösungen betreffend Sprache und lokalen, betrieblichen Eigenheiten.(FN 23: Vgl. KOMM, COMP/M.2478 vom 29.6.2001, Rz 25, IBM Italia/Business Solutions/JV.) Im Entscheid Computer Sciences Corporation/iSoft Group erwog die EU-Kommission, die sachlich relevanten Märkte im Bereich IT-Dienstleistungen allenfalls EWR-weit oder weltweit abzugrenzen.(FN 24: Vgl. KOMM, COMP/M.6237 vom 20.6.2011, Rz 17 ff., Computer Sciences Corporation/iSoft Group.) Eine definitive räumliche Marktabgrenzung kann auch vorliegend offen gelassen werden, wie die nachfolgende Analyse zeigt.

Quelle: RPW 2020/2, S. 640 ff.

softwarevertraege.ch