Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2018/Geschäfts-Nr.: HE180256-O

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Nicht amtliche Leitsätze: Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen bei behauptetem antizipierten Vertragsbruch (keine Erbringung der Wartungsleistungen) (E. 4).

1. Parteien und Prozessgegenstand
1.1. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, ist die … Schweizer Bank mit Sitz in Zürich. Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware/USA und als „Foreign Profit Corporation“ bei der „Division of Corporations“ des Staates Florida eingetragen. Sie bietet Software-Produkte und Dienstleistungen an.
1.2. Die Klägerin verwendet diverse Programme, um gewisse Aufgaben am Ende jedes einzelnen Werktages durchzuführen, wie beispielsweise Zinsberechnungen oder Vorbereitung der Bankkontoauszüge. […]
1.3. Im Laufe der letzten Jahre ist es zwischen den Parteien hinsichtlich der Höhe der Lizenz- und Wartungsgebühren zu Konflikten gekommen. Die Beklagte sieht eine Zunahme der Intensität der Nutzung der lizenzierten Produkte insbesondere aufgrund der M&A-Aktivitäten der Klägerin, was sich letztlich in der Höhe der Vergütung niederschlagen soll. Die Klägerin bestreitet dies.
In Anbetracht dieses Konflikts sieht die Klägerin die Erfüllung des Wartungsrahmenvertrags sowie des Softwarerahmenvertrags in Gefahr, weshalb sie um Erlass der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen ersucht hat. […]

4. Vorsorgliche Massnahme
4.1. Rechtliches
4.1.1. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO setzt kumulativ einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus (vgl. KOFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 261 N. 4). Als Verfügungsanspruch wird ein materiellrechtlicher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten vorausgesetzt. Hierfür stellt das Gericht eine Hauptsacheprognose. Als Verfügungsgrund hat die Gefahr eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils zu bestehen; gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Letztere wird dann bejaht, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet und ein Entscheid in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann (KOFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], a.a.O., Art. 261 N. 7 ff.). Sodann wird nach der Praxis des Bundesgerichts dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderer stellenwert eingeräumt. Demgemäss haben die Gerichte vor der Anordnung von Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. etwa BGE 131 III 473, E. 3.2; ZÜRCHER, in: BRUN NER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 261 N. 3 und N. 33).
Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (KOFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], a.a.O., Art. 262 N. 2). Bei Leistungsmassnahmen im Besonderen unterliegen die allgemeinen Voraussetzungen der Dringlichkeit verschärften Anforderungen. Denn solche Massnahmen greifen in schwerwiegender Weise in die Rechtspositionen der Gegenpartei ein und verstossen gegen den Grundsatz, dass eine vorsorgliche Massnahme einen behaupteten Anspruch nicht bereits definitiv beurteilen und somit das Hauptsachenurteil vorwegnehmen soll (HUBER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 262 N. 15; SPRECHER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 262 N. 47).).
4.1.2. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Klägerin sowohl das Bestehen ihres materiellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Das Gericht ist dabei gehalten, summarisch zu prüfen, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (HUBER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], a.a.O., Art. 261 N. 25 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 321, E. 3.3).

4.2. Massnahmegesuch Ziff. 1
4.2.1. Die Klägerin macht bezüglich des Wartungsrahmenvertrags geltend, dass die Beklagte bereits angekündigt habe, sich nach dem 29. Juni 2018 an ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht länger halten zu wollen. Der Klägerin sei es nicht zuzumuten, bis zu diesem Datum zuzuwarten. Der Vertragsbruch sei antizipiert.
Bei dieser pauschalen Behauptung bleibt es indessen. Beweismittel, welche diese klägerische Äusserung stützen würden, liegen keine vor. Auch geht weder aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz noch den übrigen Beweismitteln hervor, dass sich die Beklagte nach dem 29. Juni 2018 nicht mehr an die vertraglichen Verpflichtungen halten wolle. Der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2018 die weitere Erbringung der Wartungsleistungen unerwähnt liess, reicht für eine Glaubhaftmachung des behaupteten antizipierten Vertragsbruchs nicht aus. Im Weiteren fällt in zeitlicher Hinsicht auf, dass die entsprechenden Wartungsleistungen nach dem 29. Juni 2018 offenbar nicht eingestellt wurden. Jedenfalls lässt sich auch der Stellungnahme der Klägerin vom 23. August 2018 nichts dergleichen entnehmen. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ist daher nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich somit.
Demnach ist das Massnahmegesuch Ziff. 1 abzuweisen.

4.3. Massnahmegesuch Ziff. 2
4.3.1. Gemäss klägerischer Sachdarstellung hat die Beklagte am 24. Juli 2018 der Klägerin die entsprechenden Lizenzschlüssel bis zum 31. Juli 2019 bereitgestellt, was auch aus der E-Mail vom 24. Juli 2018 hervorgeht. Die Klägerin hat ausgeführt, dass damit ihr Eventualgesuch des Massnahmegesuchs Ziff. 2 gegenstandslos geworden sei.
Massgebend ist zunächst das gestellte (Haupt-)Massnahmegesuch Ziff. 2. Nachdem die entsprechenden Lizenzschlüssel bis zum 31. Juli 2019 bereitgestellt wurden, kann aber von einer zeitlichen Dringlichkeit hinsichtlich des Massnahmegesuchs Ziff. 2 nicht mehr gesprochen werden. Worin in der Nicht-Lieferung der zeitlich unbegrenzten Lizenzschlüssel die Gefahr eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils bestehen soll, ist weder ersichtlich noch dargetan worden. Damit liegt kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (mehr) vor. Im Übrigen würde mit einer Verpflichtung zur Bereitstellung von zeitlich unbegrenzten Lizenzschlüsseln mehr als notwendig in die Rechtsposition der Beklagten eingegriffen und überdies auch das Hauptsachenurteil vorweggenommen werden, was sich vorliegend nicht rechtfertigt und einer Interessenabwägung nicht standhält. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen.
Demnach ist das (Haupt-)Massnahmegesuch Ziff. 2 abzuweisen. Das Eventualgesuch ist gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

[…]

Quelle: www.gerichte-zh.ch
www.softwarevertraege.ch