Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 6. Oktober 2016 Vorläufige Prüfung Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services / RPW 2017/1, S. 119 ff.

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Nicht amtliche Leitsätze: Vorläufige Prüfung Fusionsvorhaben. Sachlich und räumliche relevante Märkte für IT-Dienstleistungen und Software. A. Sachverhalt
1. Am 12. September 2016 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Computer Sciences Corporation die alleinige Kontrolle über die Hewlett Packard Enterprise Services, die Division für Unternehmensdienstleistungen der Hewlett Packard Enterprise Company, zu erwerben.
[…]

B. Erwägungen
B.4.1 Sachlich relevante/r Markt/Märkte
29. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
30. Die vom Zusammenschluss betroffenen Parteien erbringen beide IT-Dienstleistungen. CSC ist zusätzlich im Bereich der Software tätig. HPES bietet hingegen keine Software an.
[…]
B.4.1.1 IT-Dienstleistungen
31. In Anlehnung an die Praxis der Europäischen Kommission und des „IT Service Market Definition Guide“ des Industrieanalysten Gartner Inc. hat die WEKO erwogen den IT-Sektor in Teilmärkte nach der Funktionalität der IT-Dienstleistungen sowie der Branche der Kunden zu unterteilen. Von einer definitiven Marktabgrenzung wurde jedoch abgesehen.[FN 2: RPW 2013/2, 265 Rz 28, Swisscom IT Services AG/Entris Banking AG.]
32. Die Teilmärkte nach der Funktionalität gemäss aktuellem Gartner IT-Dienstleistungsbericht werden nachfolgend aufgeführt und kurz erklärt:
– IT Consulting bezieht sich auf Beratungsdienstleistungen für Kunden, um diese darin zu unterstützen, die Effektivität von Geschäftsprozessen und Technologien zu verbessern, um definierte Geschäftsziele zu erreichen.
– Implementierung bezieht sich auf die Umsetzung einer bestimmten IT-Strategie (z.B. Design und Management von Datenumwandlungsprojekten und Softwareprüfung).
– IT Outsourcing Services bezieht sich auf den Prozess des Managements, der Implementierung und Verwaltung eines IT-Systems im Auftrag eines Kunden.[FN 3: Die EU Kommission versteht unter IT Outsourcing die auf täglicher Basis erfolgte Bereitstellung des Managements und des Betriebs von Datenverarbeitung und Prozessen einschliesslich der Infrastruktur und Geschäftsanwendungen (COMP/M.7458, IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa).]
– Business Process Outsourcing ist die Vergabe von einem oder mehreren IT-intensiven Geschäftsprozessen an einen Drittanbieter. Der Drittanbieter wird den ausgegliederten Geschäftsprozess besitzen, leiten und verwalten. Normalerweise geschieht dies als Massnahme zur Kostensenkung für Aufgaben, die ein Unternehmen zwar benötigt, auf die es aber nicht angewiesen ist, um seine Marktposition zu erhalten.
– Software Support umfasst technischen Support oder Wiederherstellungsdienstleistungen (break/fix services) für bestimmte Softwareprodukte. Softwaresupport kann als ein Teil eines langfristigen Technologievertrages oder in Form der ereignisbasierten Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. Die Dienstleistungen schliessen normalerweise die Fehlerbeseitigung auf Distanz (entweder über das Telefon oder durch Onlinekommunikationen), Installationen neuer Produkte und Installationen von Produktaktualisierungen ein.
[…]
33. Die Branchen werden durch den aktuellen Gartner IT-Dienstleistungsbericht wie folgt unterteilt:
– Bankwesen und Wertpapiere
– Kommunikation
– Medien und Dienstleistungen
– Ausbildung
– Behörden
– Gesundheitsdienstleister
– Versicherung
– Herstellung und Bodenschätze
– Einzelhandel
– Transport
– Energie
– Grosshandel
34. Die definitive Marktabgrenzung im Bereich IT-Dienstleistungen und seiner Teilmärkte kann vorliegend offen gelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig von der Marktabgrenzung im IT-Dienstleistungsbereich zu keinem betroffenen Markt führt.

B.4.1.2 Software
35. Die WEKO hat in der Vorabklärung SAP Wartungspreiserhöhung den Markt ERP-Software erwogen, hat von einer definitiven Marktabgrenzung jedoch abgesehen.
[Rz 36 fehlt.]
37. Auch vorliegend kann die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen gelassen werden, da lediglich CSC im Softwarebereich tätig ist. Somit kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen und die Marktanteile von CSC liegen auch bei engst möglicher Abgrenzung unter 30 %, so dass keine betroffenen Märkte vorliegen.

B.4.2 Räumlich relevante/r Markt/Märkte
38. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.2.1 IT-Dienstleistungen
39. Im Bereich IT-Services ist die WEKO bisher grundsätzlich von nationalen Märkten ausgegangen.[FN 7: RPW 2001/4, 757 Rz 25 f., Swisscom/AGI IT Services; RPW 2002/4, 633 Rz 21 f., IBM Deutschland GmbH, Berlin et PwC Consulting AG, Zürich.] Im Fall Accenture AG/Systor AG hielt die WEKO fest, dass aufgrund des nachfrageseitigen Verhaltens der räumlich relevante Markt unter Umständen auch weiter abgegrenzt werden könnte.[FN 8: RPW 2003/2, 301 Rz 25, Accenture AG/Systor AG.] Die definitive Marktabgrenzung wurde in diesem wie auch im Fall Hewlett-Packard Company/Electronic Data Systems Corporation [FN 9: RPW 2009/2, 162 Rz 47 f., Hewlett-Packard Company/Electronic Data Systems Corporation.] jedoch offen gelassen.[FN 10: RPW 2013/2, 268 Rz 48, Swisscom IT Services AG/Entris Banking AG.]
40. Auch im vorliegenden Fall kann von einer definitiven räumlichen Marktabgrenzung abgesehen werden, da das Zusammenschlussvorhaben selbst bei einer engen Marktabgrenzung unbedenklich ist.

B.4.2.2 Software
41. Obwohl Anzeichen für eine Internationalisierung bestehen, hat die WEKO im Fall SAP Wartungspreiserhöhung einen nationalen Markt erwogen.[FN 11: RPW 2010/3, 440 Rz 46, SAP Wartungspreiserhöhung.]
42. Vorliegend kann die räumliche Marktabgrenzung wiederum offen gelassen werden, da selbst bei einer nationalen Marktabgrenzung davon ausgegangen werden kann, dass das Zusammenschlussvorhaben unproblematisch ist.

B.4.3 Märkte im Bereich der IT-Dienstleistungen
43. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
[…]

Quelle: RPW 2017/1, S. 119 ff.
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