Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Obergericht Zürich vom 13. November 1993

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Nicht amtliche Leitsätze: Urheberrechtsverletzung durch Änderung von Seriennummern auf Kopien der Software (Erwägung 3.b). Verstoss gegen Art. 4 lit. a UWG durch das Anspreisen eines Programmes, das zum Bruch von Lizenzverträgen verleitet (Erwägung 3.b).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Klägerin, eine amerikanische Gesellschaft, entwickelt und vertreibt Netzwerk-Software (NetWare). Gemäss den Lizenzbestimmungen der Klägerin dürfen deren Lizenznehmer sie nur auf einem Server installieren und verwenden. Jedes Programm ist mit einer eigenen Nummer versehen. Das Programm ist so konzipiert, dass Programmexemplare mit identischer Nummer nicht im gleichen Netz verwendet werden können. Die Beklagte, ebenfalls ein ausländisches Unternehmen, vertreibt unter dem Namen „Serial Number Up-dating Program“ (SNU) ein Programm, dessen einzige Funktion darin besteht, die Seriennummer von NetWare so zu ändern, dass selbst angefertigte Kopien des Programmes im gleichen Netzwerk installiert und benützt werden können. SNU wurde in hier aufgegebenen Inseraten und hier verkauften Zeitschriften angeboten. Der Beklagte war mit einem superprovisorischen Befehl verboten worden, SNU anzubieten, zu vertreiben etc.

Aus den Erwägungen des Obergerichtes:

1. Wie schon im Entscheid vom 24. September 1993 erwähnt, beschlägt der vorliegende Tatsachenkomplex einen internationalen Sachverhalt. Alle Beteiligten sind im Ausland domiziliert. Die Klägerin beruft sich bei ihren Ansprüchen auf Rechtsschutz auf das Urheberrechtsgesetz und das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Sie macht geltend, ihre Schutzrechte würden durch das Anpreisen von SNU-Programmen im Kanton Zürich verletzt. Die Zuständigkeit des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Obergericht des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 109 IPRG in Verbindung mit den Art. 64 und 65 Abs. 3 URG sowie mit § 43 Abs. 2 Satz 2 GVG. Danach sind die schweizerischen Gerichte zuständig am Ort, wo der Schutz beansprucht wird und innerhalb der Schweiz der Richter am Ort, wo die Handlung begangen wurde. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 UWG kann ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs am gleichen Ort erhoben werden. Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 110 Abs. I IPRG).

2. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt gemäss Art. 65 URG und § 110 ZPO voraus, dass der Antragsteller das provisorisch zu schützende Recht und eine Gefährdung desselben, d.h. eine bereits eingetretene oder bevorstehende Verletzung, die einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hätte, glaubhaft macht. Ferner hat er glaubhaft darzutun, dass die anbegehrten Massnahmen zur Abwendung der bestehenden Gefahr erforderlich sind. Dabei ist nicht nur die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch die Rechtsprüfung bloss eine vorläufige. Sie hat sich darauf zu beschränken, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen nicht offensichtlich unbegründet sei. Die anbegehrte Massnahme darf daher nur dann verweigert werden, wenn der Standpunkt des Antragstellers rechtlich offensichtlich aussichtslos ist (vgl. O. Vogel, Probleme des vorsorglichen Rechtsschutzes, SJZ 76/1980, S. 97).

3. a) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Urheberin der NetWare-Programme ist und sie somit aktivlegitimiert ist.

b) Es erscheint sodann nach summarischer Prüfung glaubhaft, dass den NetWare-Programmen die Qualität eines urheberrechtlich geschützten Werkes zukommt (Art. 2 Abs. 1 und 3 URG). Die Klägerin hat sodann dargetan, dass bei der Anwendung des SNU-Programmes ihr Urheberrecht an der NetWare mehrfach verletzt wird. Zumindest stellt die Abänderung der Seriennummern auf Kopien offensichtlich eine solche dar. Der Standpunkt der Klägerin, wonach eine Verletzung ihrer Urheberrechte nur verhindert werden kann, indem der Vertrieb des SNU-Programmes verboten wird, erscheint sodann nicht als offensichtlich aussichtslos. Insbesondere ist ein vorsorgliches Verbot des weiteren Vertriebs des SNU-Programmes aber auch in Anwendung von Art. 9 UWG deshalb angezeigt, weil das Anpreisen des SNU-Programmes eine Verleitung zum Bruch der Lizenzverträge zwischen der Klägerin und ihren Kunden beinhaltet, da das SNU-Programm keine andere Funktion erfüllt, als die Abänderung von Seriennummern und auch nur auf NetWare-Produkten anwendbar ist. Dies erfüllt den Tatbestand von Art. 4 lit. a UWG.
Die mit der Verfügung vom 24. September 1993 getroffenen Anordnungen sind daher zu bestätigen. Der Klägerin ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 4 URG in Verbindung mit Art. 28e Abs. 2 ZGB eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um Klage einzureichen; verstreicht die Frist ungenützt, so fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.

Quelle: SMI 1994, S. 181 f.
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