Entscheid Kantonsgericht St. Gallen vom 3. Dezember 2007 / BZ.2007.45

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Nicht amtliche Leitsätze: Bedeutung eines unwidersprochen gebliebenen kaufmännischen Bestätigungsschreibens (E. III.2). Auslegung eines Vertrages zugunsten eines Dritten (E. III.3).

Erwägungen
I.
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte von der Klägerin die von der A entwickelte Software B zum Preis von Fr. 10’292.- zuzüglich Mehrwertsteuer aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Abmachung bezog. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie als Vertriebspartnerin der A und nach Lieferung der Software aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter direkt zur Forderung des Kaufpreises gegenüber der Beklagten berechtigt sei. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung. Weiter zieht sie die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel.
[…]

4. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichtspräsidenten erhob die Beklagte am 20. April 2007 Berufung an das Kantonsgericht (act. B/1; Poststempel gleichen Datums: vgl. act. B/3). […]

III.
1. Die Klägerin erbringt Dienstleistungen im Bereich Informatik und betreibt Handel mit Hard- und Software (vgl. kläg.act. 3). U.a. vertreibt sie für die A die von dieser entwickelte Software „B“ (vgl. Klage, 3 Ziff. III.A. Art. 2; vgl. auch kläg.act. 6).
Unbestritten ist, dass die Beklagte, welche Maschinen herstellt und vertreibt sowie im Handel mit Apparaten tätig ist (vgl. kläg.act. 4), im April 2000 von der Einzelfirma C eine Komplettversion der Software „B“ für zehn Benutzer erwarb (vgl. Klage, 4 Ziff. III.A. Art. 3; Klageantwort, 2 Ziff. II.2a). Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich hierbei um eine widerrechtlich verkaufte Schwarzkopie, da die Lizenz zuvor bereits legal an eine andere Firma verkauft worden sei (vgl. Klage, 4 Ziff. III.A. Art. 3). Die Klägerin führt aus, dass die A, welche alleinige Inhaberin des Urheberrechts an der fraglichen Software sei, in der Folge ein Strafverfahren gegen C eingeleitet habe, welches bei Anbahnung des Prozesses noch nicht abgeschlossen gewesen sei (vgl. Klage, 4 Ziff. III.A. Art. 3). Spätestens im Zuge dieses Verfahrens habe der Geschäftsfüher der Beklagten, D, von der bestehenden Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte Kenntnis erhalten. Dies bestreitet die Beklagte nicht (vgl. auch Berufungsantwort, 3 Ziff. III. Art. 2).
Die Klägerin legt weiter dar, dass die A, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, der Beklagten im März 2006 verboten habe, die illegal erworbene Software weiter zu verwenden. Im Sinne eines letzten Kompromissvorschlags sei dieser angeboten worden, ein rechtmässiges Exemplar der Software zum halben Preis zu erwerben (Klage, 4 Ziff. III.A. Art. 4; kläg.act. 7). Anlässlich eines am 24. April 2006 auf Wunsch der Beklagten geführten Telefonats zwischen Aa von der A und D von der Beklagten habe diese den Vorschlag schlussendlich angenommen. Mit Bezug auf die Abwicklung sei vereinbart worden, dass diese über die Klägerin als Vertriebspartnerin der A erfolge (Klage, 5 Ziff. III.A. Art. 5). Die mündlich geschlossene Vereinbarung sei anschliessend schriftlich bestätigt und die Software ausgeliefert worden. Die Beklagte habe aber in der Folge weder darauf noch auf die nachfolgend verschiedentlich ausgesprochenen Mahnungen reagiert. Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen D von der Beklagten und E von der Klägerin habe die Beklagte die Nichtbezahlung auf einmal damit begründet, dass ihr dies vom im Strafverfahren gegen C ermittelnden Untersuchungsrichter geraten worden sei (Klage, 6 Ziff. III.A. Art. 6; Berufungsantwort, 11 Ziff. III. Art. 4).
Die Beklagte beruft sich bezüglich der von der C erworbenen Software auf ihren guten Glauben (vgl. Klageantwort, 3 Ziff. II.2a; Berufung, 4 Ziff. II.3; vgl. auch bekl.act. 3). Das Telefongespräch zwischen Aa von der A und D von der Beklagten bestreitet sie nicht. Eine Vereinbarung sei anlässlich des Gesprächs jedoch nicht getroffen worden (vgl. Klageantwort, 3 Ziff. II.2c). Dem Gespräch seien deutliche Worte von D vorangegangen. Dieser könne sich anschliessend „nicht um 180° gewendet“ haben (vgl. Berufung, 4 II.3). […]

2. Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Diese hat nachzuweisen, wer sich auf das Vertragsverhältnis beruft (Art. 8 ZGB), vorliegend also die Klägerin.

a) Im vorinstanzlichen Verfahren gab der als Zeuge einvernommene Aa, auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob sich die Beklagte in einer mündlichen Vereinbarung mit der A am 24. April 2006 zum Erwerb einer Softwarelizenz der B-Komplettlösung zum Preis von Fr. 10’292.- zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet habe, zu Protokoll, dass er dies „mit ja beantworten“ könne. Das sei telefonisch mit D so vereinbart worden. Das sei abgemacht gewesen, „definitiv, absolut“ (vgl. vi-act. 19, S. 2).
Nach Auffassung der Beklagten darf auf diese Aussage von Aa, welche die Vorinstanz als direkten Beweis für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin wertete (vgl. Urteil, 12 Erw. 8), jedoch nicht ohne weiteres abgestützt werden, da die Befangenheit des Zeugen offenkundig sei. Dieser habe am Ausgang des Verfahrens ein grosses materielles (Eigen-)Interesse und könne ja gar nicht anders – vermutlich glaube er seinen dargelegten Standpunkt auch -, als sein Schreiben vom 24. April 2006 (kläg.act. 10) zu bestätigen (Berufung, 6 f. Ziff. II.4).
Dass Aa als Geschäftsführer und Gesellschafter der A mit Bezug auf den Verfahrensausgang unmittelbare eigene Interessen aufweisen dürfte, nachdem 90% des eingeklagten Kaufpreises dieser zufliessen würden (vgl. kläg.act. 26), ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Dennoch kann nicht ohne weiteres angenommen werden, er hätte gegenüber der Vorinstanz ungeachtet der Strafdrohung von Art. 307 StGB wahrheitswidrige Angaben gemacht. Letztlich kann der Beweiswert seiner Aussagen aber offen bleiben, da die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin auch aus anderen Gründen überzeugt. Infolgedessen ist auch nicht weiter von Bedeutung, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, im Sinne der Waffengleichheit gleichzeitig auch D zu befragen (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 8b zu Art. 93 ZPO; vgl. auch Berufung, 7 Ziff. II.4).

b) Mit Schreiben vom 24. April 2006 (kläg.act. 10) bestätigte Aa der Beklagten, Bezug nehmend auf das am Vortrag geführte Telefongespräch, folgenden „Sachverhalt“: Die Beklagte erhalte von der Klägerin eine CD mit dem Programm B. Die Klägerin stelle Rechnung für 50% des Warenwertes, entsprechend Fr. 10’292.- zuzüglich Mehrwertsteuer.
Von Seiten der Beklagten blieb jegliche Reaktion auf dieses Schreiben, welches ihr unbestrittenermassen zuging, aus.
Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein sog. Bestätigungsschreiben. Dieses begründet – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil, 10 f. Erw. 8) – jedenfalls zwischen Kaufleuten die widerlegbare Vermutung, die darin enthaltenen Behauptungen seien vollständig und richtig, wenn es unwidersprochen bleibt. Vorausgesetzt ist freilich, dass vom Empfänger des Bestätigungsschreibens bei fehlendem Einverständnis angesichts der konkreten Umstände Widerspruch hätte erwartet werden dürfen, was sich nach Massgabe des Vertrauensprinzips beurteilt (vgl. BUCHER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. 1, 4. Aufl., Basel 2007, N 23 zu Art. 6 OR). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Bestätigungsschreiben Verhandlungen über den bestätigten Vertrag vorangegangen sind und das Bestätigungsschreiben dem Empfänger unmittelbar nach Verhandlungsabschluss übergeben wird (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, 8. Aufl., Zürich 2003, N 1168, namentlich in Anlehnung an die deutsche Lehre; vgl. auch KRAMER/SCHMIDLIN, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Allgemeine Einleitung und Kommentar zu Art. 1-18 OR, Bern 1986, N 85 zu Art. 6 OR; MATHYS, Bestätigungsschreiben und Erklärungsfiktionen, Diss. Zürich 1997, 17 ff.).
Davon ist vorliegend – und entgegen der Auffassung der Beklagten, die jegliche Vertragsverhandlungen mit Bezug auf die Software B bestreitet (vgl. Berufung, 7 ff. Ziff. II.5) – auszugehen: Das Bestätigungsschreiben vom 24. April 2006 (kläg.act. 10) erging im Anschluss an ein Telefongespräch, welches auf Wunsch von D erfolgt war, der sich nach einem früheren Gespräch mit Aa „einige Dinge überlegt“ hatte (vgl. kläg.act. 9). Gegenstand dieses früheren Telefongesprächs waren unbestrittenermassen die Vorschläge von Aa, die „Software zu legalisieren“, was von D zunächst noch abgelehnt worden war, oder aber die „Software zu desinstallieren“ (vgl. kläg.act. 25). Diese Vorschläge können sich nur auf das Programm „Software B“ bezogen haben, was auch D bekannt sein musste, da sich darauf bereits die früheren Bemühungen der A als Urheberin, der Beklagten den weiteren Gebrauch zu untersagen (vgl. kläg.act. 7 und 8), gerichtet hatten (vgl. auch Berufungsantwort, 4 Art. 2). Damit kann aber als erwiesen gelten, dass dem Bestätigungsschreiben Verhandlungen über einen Erwerb des Programms Software B – wenn auch nicht zwischen den heutigen Streitparteien (dazu vgl. nachfolgend, Erw. III.3) – vorangegangen sind. Dies bestätigt auch bekl.act. 2: Darin teilt G von der Klägerin D mit, dass bei der A „Ihrem Wunsch entsprechend“ eine Fristverlängerung bis 30. April 2006 erwirkt werden konnte (im Übrigen vgl. auch die Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort, 3 Ziff. II.2c, wonach ihr eine Fristverlängerung „für die Annahme der Offerte“ eingeräumt worden sei). Dass die Beklagte parallel dazu offensichtlich Interesse zeigte, eine neuere Programmversion der Software B von der Klägerin zu erwerben – was sich aus kläg.act. 20, 21, 22 und 24 ergibt -, ändert daran nichts.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Bestätigungsschreiben das Datum trägt, an dem das Telefongespräch zwischen D und Aa stattgefunden hat (vgl. kläg.act. 9 und 10). Am selben Tag hat Aa per E-Mail zudem G von der Klägerin darüber informiert, dass „endlich“ eine Einigung gefunden werden konnte (kläg.act. 26). Dass D um ein Bestätigungsschreiben nachgesucht habe, wurde in dieser E-Mail, deren Gültigkeit die Beklagte nicht bestritt, ebenfalls erwähnt, ebenso wie weitere Details der konkreten Vereinbarung zwischen der A und der Beklagten. Auch dies spricht vorliegend für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beklagten die Software B zugesandt worden ist, was diese nicht bestreitet (vgl. Berufung, 7 Ziff. II.5).Haben aber Verhandlungen in Bezug auf den Erwerb der Software B stattgefunden und hat die Beklagte gegen das ihr zugesandte Bestätigungsschreiben in keiner Weise opponiert, kann angenommen werden, dass eine Vereinbarung mit dem bestätigten Inhalt zustande gekommen ist, es sei denn, die Beklagte könne dies widerlegen, was sogleich zu prüfen ist.[…]
dd) Der Beklagten gelingt es somit nicht, den Abschluss eines Vertrags mit dem im Bestätigungsschreiben (kläg.act. 10) wiedergegebenen Inhalt zu widerlegen.

3. Zu prüfen bleiben die Ausführungen der Beklagten, wonach die Aktivlegitimation der Klägerin als blosser Provisionsnehmerin ohne eigenständigen Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter nicht erstellt sei (vgl. Berufung, 6 Ziff. II.4).
Im Bestätigungsschreiben vom 24. April 2006 (kläg.act. 10) wurde festgehalten, dass die Beklagte die CD mit dem fraglichen Programm von der Klägerin als „Software B-Partnerin“ erhalte und dieser eine Rechnung für 50% des Warenwertes stelle.
Vorliegend darf – wie oben dargelegt (Erw. III.2b) – angenommen werden, dass diese Vereinbarung dem tatsächlichen Willen der Parteien entspricht, da von Seiten der Beklagten jeglicher Widerspruch unterblieben ist. Hinsichtlich der Frage, ob es zugleich Parteiwille war, dass der Klägerin ein eigenständiges Forderungsrecht zustehen sollte, erweist sich die Vereinbarung jedoch als nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Zu berücksichtigen ist hierbei u.a. die Interessenlage der Parteien (hierzu und zur Auslegungsbedürftigkeit von Parteivereinbarungen betreffend die Rechtsstellung des Dritten: KRAUSKOPF, Der Vertrag zugunsten Dritter, Diss. Freiburg 2000, N 902 ff. und 917 ff.; GONZENBACH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. 1, 4. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 112 OR). War dem Promittenten das Interesse des Promissars bekannt, seine Gläubigerstellung mit dem Dritten zu teilen oder diesen ausschliesslich zu berechtigen, ist grundsätzlich von einem echten Vertrag zugunsten Dritter – mit eigenständigem Forderungsrecht des Dritten – auszugehen. Gleich zu beurteilen sind sodann Fälle, in denen es dem Promittenten gleichgültig ist, von wem er in Anspruch genommen wird (vgl. KRAUSKOPF, a.a.O., N 917).
Vorliegend kann – unabhängig davon, ob es der Beklagten auf Grundlage der Vereinbarung bereits klar war, dass die A der Klägerin ein Forderungsrecht einräumen wollte – jedenfalls angenommen werden, dass es der Beklagten nicht darauf ankam, von wem sie für den vereinbarten Kaufpreis in Anspruch genommen wird. Dies gilt um so mehr, als ihr die Klägerin ja nicht völlig unbekannt war, sondern sie mit ihr bereits in Kontakt wegen einer neueren Programmversion der Software B gestanden hatte. Dass die Klägerin 90% des Erlöses der A hätte zukommen lassen sollen (vgl. kläg.act. 10 und 26), ist Bestandteil einer Abmachung zwischen diesen zwei Parteien und im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung. Nicht hinderlich ist schliesslich auch, dass die Verhandlungen mit Bezug auf den Erwerb des Softwareprogramms Software B von der A und der Beklagten geführt worden sind (dazu vorne, Erw. III.2b): Beim echten Vertrag zugunsten Dritter, wie er vorliegend bestanden hat, wird der Dritte nicht Vertragspartei, aber Gläubiger in der Recht-Pflicht-Beziehung (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 4121 und 4126; GONZENBACH, a.a.O., N 15 zu Art. 112 OR). Durch seine Klage wird die Anspruchsverfolgung durch den Promissar insofern derogiert, als es diesem für eine eigene Klage an einem Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. GONZENBACH, a.a.O., N 19 zu Art. 112 OR; ZR 89 [1990] Nr. 93 S. 218 ff., 223).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin, nachdem die Leistung unbestrittenermassen erbracht wurde (vgl. Berufung, 7 Ziff. II.5), berechtigt ist, aus dem Verkauf der Software B von der Beklagten Fr. 11’074.20 zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. Juni 2006 zu fordern. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
[…]

BZ.2007.45
Quelle: www.gerichte.sg.ch