Handelsgericht des Kantons Zürich Urteil vom 17. November 2014 /HG110021-O
Nicht amtliche Leitsätze: Auf die Herstellung von Individualsoftware gegen Entgelt bzw. die Abstimmung auf die speziellen Bedürfnisse des Anwenders finden die Bestimmungen des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR) Anwendung (E. C. 1.2). Der Besteller kann
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