Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 15. Februar 1989
Nicht amtliche Leitsätze: Der Sourcecode eines Computerprogramms stellt ein Geschäftsgeheimnis des Softwareproduzenten dar (Erwägung 4.a)). Beweismittel, durch die Geschäftsgeheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung
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