Aus den Erwägungen des Obergerichts: „. . . Auch ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdegegner die Software kopiert haben. Mit Recht halten der Gerichtspräsident und die Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, die Disketten und Handbücher ihrer Software zu den Akten zu geben. Wie die Beschwerdegegner mit dem von ihnen eingelegten gründlichen Gutachten von dipl. Ing. F. L. überzeugend dartun, setzt die Glaubhaftmachung des Kopiervorwurfs einen Vergleich der beiden Software-Produkte im Rahmen einer Kurzexpertise auf die hierbei verwendeten Quell-Codes voraus. Eine solche Kurzexpertise wurde durch die Beschwerdeführer mit dem Verzicht der Einlage der eigenen Produkte verunmöglicht. Eine Kurzexpertise ist auch ein durchaus übliches Beweismittel im Verfahren betreffend provisorische Verfügung, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten, das sich ausschliesslich auf die Bildschirmmasken abstützt, konnte vom Bezirksgerichtspräsident in Anbetracht der wesentlichen Bedeutung der Quell-Codes für einen Vergleich mit guten Gründen als nicht ausreichend für die Glaubhaftmachung des Kopiervorwurfs betrachtet werden.“
Quelle: SMI 1990, S. 441 f.
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